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Haftung des Geschäftsführers einer GmbH

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet der Gesellschaft gem. § 43 GmbHG auch noch nach seinem Rücktritt für alle schuldhaften, also vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzungen seiner Obliegenheiten, durch die der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist. Dieser Schadenersatzanspruch verjährt in fünf Jahren nach Entstehung des Schadens. Auf die Kenntnis der Gesellschafter vom Schaden kommt es dabei nicht an. Eine längere Verjährungszeit kann bestehen, wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist bzw. war und er auch Verpflichtungen verletzt hat, die ihn in dieser Eigenschaft treffen oder getroffen haben.
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