Haftung
des Geschäftsführers einer GmbH
Der
Geschäftsführer einer GmbH haftet der Gesellschaft gem. §
43 GmbHG auch noch nach seinem Rücktritt für alle schuldhaften,
also vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzungen seiner Obliegenheiten,
durch die der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist. Dieser Schadenersatzanspruch
verjährt in fünf Jahren nach Entstehung des Schadens. Auf die
Kenntnis der Gesellschafter vom Schaden kommt es dabei nicht an. Eine längere
Verjährungszeit kann bestehen, wenn der Geschäftsführer
zugleich Gesellschafter ist bzw. war und er auch Verpflichtungen verletzt
hat, die ihn in dieser Eigenschaft treffen oder getroffen haben.
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