Ausnahmen von der Formfreiheit bestehen für einzelne Vereinbarungen, z.B. Wettbewerbsverbote, bei denen Schriftform vorgeschrieben ist.
Ausbildungsverträge sind formlos gültig; gem. § 3 BBiG muss aber über ihren Abschluss eine Niederschrift angefertigt werden. Unterbleibt diese, ändert dies an der Wirksamkeit des Vertrags nichts!
Häufig
sehen die Vertragsparteien im Vereinbarungswege "gewillkürte" Schriftform
vor, etwa mit der Klausel:
"Mündliche
Nebenabreden sind ungültig; Änderungen und Ergänzungen dieses
Vertrags bedürfen der Schriftform".
Vereinbarte
Schriftform wird aus Beweisgründen dringend empfohlen.
Auch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann die Schriftform von Arbeitsverträgen vorgeschrieben sein (so z.B. im BAT).
Ein Verstoß gegen eine gesetzliche oder in Tarifverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen enthaltene Formvorschrift hat die Nichtigkeit der dagegen verstoßenden Vereinbarung zur Folge. Dies gilt im Zweifel auch für die "gewillkürte" Schriftform.
Tipps:
Wenn
ein Arbeitsvertrag nur mündlich vorliegt und zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer Differenzen über einzelne Vertragspunkte entstehen,
so muss der Arbeitgeber die Behauptungen des Arbeitnehmers zum Vertragsinhalt
widerlegen - er ist also insoweit beweispflichtig.
Wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag eine so genannte Schriftformklausel enthält (s.o.), so schützt dies nicht zuverlässig gegen die Behauptung einer Vertragspartei, eben diese Schriftformklausel sei durch mündliche Vereinbarung aufgehoben worden. Diesem Einwand kann man nur mit einer "doppelten Schriftformklausel" begegnen. Mit ihr wird ergänzend vereinbart, dass auch die Schriftformklausel selbst nicht nur schriftlich abgeändert oder aufgehoben werden kann werden kann. Allerdings muss nach der neuesten Rechtsprechnung des BAG davon ausgegangen werden, dass trotz dieser Klausel spätere mündliche Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag wirksam sein können.