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Gelten auch mündliche Verträge?Arbeitverträge
sind nach dem Gesetz grundsätzlich formfrei. Sie können also
auch mündlich oder durch "schlüssiges Handeln" (z.B. durch Handschlag)
gültig abgeschlossen werden. Allerdings ist der Arbeitgeber
nach den Bestimmungen des NachwG verpflichtet, spätestens 1 Monat
nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen
schriftlich niederzulegen und die von ihm unterzeichnete Niederschrift
dem Arbeitnehmer
auszuhändigen.
Ausnahmen von der Formfreiheit bestehen für einzelne Vereinbarungen, z.B. Wettbewerbsverbote, bei denen Schriftform vorgeschrieben ist. Ausbildungsverträge sind formlos gültig; gem. § 3 BBiG muss aber über ihren Abschluss eine Niederschrift angefertigt werden. Unterbleibt diese, ändert dies an der Wirksamkeit des Vertrags nichts! Häufig
sehen die Vertragsparteien im Vereinbarungswege "gewillkürte" Schriftform
vor, etwa mit der Klausel:
Auch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann die Schriftform von Arbeitsverträgen vorgeschrieben sein (so z.B. im BAT). Ein
Verstoß gegen eine gesetzliche oder in Tarifverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen
enthaltene Formvorschrift hat die Nichtigkeit der dagegen verstoßenden
Vereinbarung zur Folge. Dies gilt im Zweifel auch für die "gewillkürte"
Schriftform.
Tipps:
Wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag eine so genannte Schriftformklausel enthält (s.o.), so schützt dies nicht zuverlässig gegen die Behauptung einer Vertragspartei, eben diese Schriftformklausel sei durch mündliche Vereinbarung aufgehoben worden. Diesem Einwand kann man nur mit einer "doppelten Schriftformklausel" begegnen. Mit ihr wird ergänzend vereinbart, dass auch die Schriftformklausel selbst nicht nur schriftlich abgeändert oder aufgehoben werden kann werden kann. Allerdings muss nach der neuesten Rechtsprechnung des BAG davon ausgegangen werden, dass trotz dieser Klausel spätere mündliche Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag wirksam sein können. |