1. Rechtsgrundlage für
Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände ist die in Art. 9 Abs.3 GG
garantierte Koalitionsfreiheit. Man versteht darunter das jedermann eingeräumte
Recht, nach freier Entscheidung einem Berufsverband (= Arbeitgeberverband
oder Gewerkschaft beizutreten (positive Koalitionsfreiheit) oder den Beitritt
zu un terlassen (negative Koalitionsfreiheit.).Entgegenstehende Vereinbarungen
sind nichtig. Damit verbunden ist die Betätigungsfreiheit für
Koalitionen, insbesondere die Tariffähigkeit.
2. Tariffähigkeit einer
Koalition wird anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
-
Koalitionsreinheit: die Vereinigung
darf nur eine Tarifseite repräsentieren.
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Freiwilligkeit des Zusammenschlusses
auf korporativer Grundlage.
-
Öffentlich-rechtl. Verbände
scheiden daher aus (Ausnahme nach HandwO: Innungen und Innungsverbände).
-
Eine wirtschaftliche Zielrichtung
muß mindestens auch verfolgt werden.
-
Dauerhaftigkeit der Vereinigung.
Spontane Zusammenschlüsse mit dem Ziel, einen Arbeitskampf zu führen,
reichen nicht.
-
Unabhängigkeit gegenüber
staatlichen, parteipolitischen oder kirchlichen Weisungen.
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Arbeitskampfbereitschaft mit
dem Bekenntnis zum Abschluß von Tarifverträgen und zur Schlichtung.
Diese Voraussetzung muß bei Vereinigungen von Beamten nicht erfüllt
sein, weil ihnen kein Streikrecht zusteht.
-
Überbetriebliche Organisation.
Ausnahme für Spezialbetriebe, die ganze Wirtschaftszweige umfassen
(z.B. Dt. Bahn AG). Allerdings: Auf der Arbeitgeber-Seite sind auch einzelne
Betrieb tariffähig (§ 2 TVG).
3. Organisationsprinzipien
der Koalitionen:
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Industrieverbandsprinzip: für
einen bestimmten Industriezweig ist jeweils ein Arbeitgeber-Verband und
eine Gewerkschaft zuständig (Ausnaahme: DAG).
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Regionalverbandsprinzip. Spitzenverbände
sind die Bundesvereinigung der deutschen. Arbeitgeberverbände und
der DGB + DAG.