2.
die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens
2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt
(z.B. Saison- oder Ferienarbeiten) oder im voraus vertraglich entsprechend
begrenzt ist, es sei denn, dass diese Beschäftigung berufsmäßig
ausgeübt wird und ihr Entgelt monatlich 400 Euro übersteigt.