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Wer gilt als "geringfügig Beschäftigter"?An
das Vorliegen einer "geringfügigen Beschäftigung" knüpfen
hauptsächlich das Sozialversicherungsrecht aber auch das Steuerrecht
und andere arbeitsrechtliche Vorschriften besondere, häufig für
den Beschäftigten finanziell günstige Folgen. Eine geringfügige
Beschäftigtung liegt gem. § 8 SGB IV vor, wenn
2.
die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens
2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt
(z.B. Saison- oder Ferienarbeiten) oder im voraus vertraglich entsprechend
begrenzt ist, es sei denn, dass diese Beschäftigung berufsmäßig
ausgeübt wird und ihr Entgelt monatlich 400 Euro übersteigt.
Diese Bestimmungen gelten auch für geringfügige Tätigkeiten in Privathaushalten (§ 8a SGB IV). |