Bei Eintritt von Naturkatastrophen ist es dem Arbeitnehmer zunächst erlaubt, von seiner Arbeitsstelle fernzubleiben, sofern er etwa sein Hab und Gut vor den Fluten zu retten versucht oder bei der Deicherrichtung hilft. In diesem Fall liegt rechtlich betrachtet unverschuldete Unmöglichkeit vor, die den Arbeitnehmer zwar von seiner Arbeitsverpflichtung befreit, dem Arbeitgeber indes andererseits das Recht gibt, den Arbeitslohn für den Zeitraum, während dessen nicht gearbeitet wurde, zu kürzen.
Anders ist die Situation, wenn der Arbeitnehmer zwar grundsätzlich arbeiten könnte, die Betriebsräumlichkeiten aber wegen des Hochwassers unter Wasser stehen. Dann liegt ein Fall "höherer Gewalt" vor. Kann der Arbeitgeber aufgrund einer solchen "höheren Gewalt" seine Mitarbeiter nicht beschäftigen, ist er zur Fortentrichtung des Arbeitslohnes verpflichtet. Dies folgt aus dem vom Arbeitgeber zu tragenden sog. Betriebsrisiko.
Auch Betriebe, die nicht in den Katastrophengebieten liegt, können von der Flut betroffen sein. So kann es etwa vorkommen, dass Mitarbeiter um eine Freistellung von der Arbeit bitten, weil sie ehrenamtlich oder nebenberuflich in einer Einrichtung des Katastrophenschutzes, wie etwa dem Technischen Hilfswerk (THW) tätig sind. Solche Mitarbeiter sind für den Dienst im Katastrophenschutz freizustellen. Während des Einsatzes muss aber der Lohn einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortgezahlt werden. Private Arbeitgeber haben allerdings einen Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Lohnkosten gegen das THW. Dieser Anspruch umfasst auch die Sozialabgaben.
Sind Mitarbeiter als Katastrophenhelfer in Diensten der Freiwilligen Feuerwehr oder einer ähnlichen Hilfsorganisation eingesetzt, müssen sie ebenfalls von der Arbeit freigestellt werden. Die jeweils einschlägigen Landesgesetze schreiben für diese Fälle vor, dass Ansprüche auf Erstattung der Lohnkosten an die zuständigen Gemeinden zu richten sind.