Anstelle des Lohnsteuerabzugs nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte kann der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (einheitliche Pauschsteuer) - ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte - mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz erheben, wenn es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts (sog. Mini- oder 400-Euro-Job; vgl. dazu auch den Abschnitt Sind Aushilfsjobs sozialversicherungsfrei oder sozialversicherungspflichtig?) handelt und der Arbeitgeber dafür den pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (in der Regel 12 %) zu entrichten hat.Quelle: Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums der FinanzenØ der einheitliche Pauschsteuersatz beträgt 2 %
Der einheitliche Pauschsteuersatz von 2% ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.
Außerdem ist die Erhebung der Lohnsteuer mit festen Pauschsteuersätzen anstelle des Lohnsteuerabzugs nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte bei Aushilfskräften, Teilzeitbeschäftigten und geringfügig entlohnten Beschäftigten - ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte - in folgenden Fällen möglich: geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts (sog. Mini- oder 400-Euro-Job; vgl. dazu auch den Abschnitt 'Sind Aushilfsjobs sozialversicherungsfrei oder sozialversicherungspflichtig?') - wenn der Arbeitgeber dafür nicht den pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (in der Regel 12 %) zu entrichten hat (z. B. weil das Arbeitsentgelt aus mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen die Grenze von 400 Euro im Monat übersteigt) Ø der Pauschsteuersatz beträgt 20 %