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Lohnsteuerabzug

Die Lohnsteuer bemisst sich nach dem bezogenen Arbeitslohn und den Besteuerungsmerkmalen auf der Lohnsteuerkarte. Dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraum entsprechend wird die Lohnsteuer aus Monats-, Wochen- oder Tageslohnsteuertabellen abgelesen. Eine Reihe von Frei- und Pauschbeträgen sind in den Lohnsteuertabellen bereits eingearbeitet ? z. B. der Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 1.044 Euro, der Pauschbetrag und die Vorsorgepauschale bei den Sonderausgaben und bei Steuerklasse II der Haushaltsfreibetrag. Alle diese Beträge werden daher bei der Steuerberechnung automatisch berücksichtigt.

Neben der Lohnsteuer wird Solidaritätszuschlag von 5,5 % und ggf. Kirchenlohnsteuer, in Sachsen 9 % der maßgebenden Lohnsteuer, erhoben.
Ist auf der Lohnsteuerkarte eine Kinderfreibetragszahl eingetragen, ist vom Arbeitgeber eine gesonderte Maßstabsteuer zu ermitteln, andernfalls ist die einzubehaltende Lohnsteuer.

Quelle: Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
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