Bemessungsgrundlage
Nach
Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres
bescheinigt der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte unter anderem die Höhe
des Arbeitslohns und die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge (Lohn-
und Kirchenlohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag). Die Lohnsteuerkarte
sollte für die Lohnsteuerrückerstattung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
vom Finanzamt gut aufbewahrt werden (vgl. dazu Abschnitt Erstattung
durch das Finanzamt?).
Quelle:
Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen