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Bemessungsgrundlage

Nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres bescheinigt der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte unter anderem die Höhe des Arbeitslohns und die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge (Lohn- und Kirchenlohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag). Die Lohnsteuerkarte sollte für die Lohnsteuerrückerstattung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt gut aufbewahrt werden (vgl. dazu Abschnitt Erstattung durch das Finanzamt?).
Quelle: Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
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