Schüler und Studenten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung der BfA oder der LVA nur dann versicherungsfrei, wenn sie eine Aushilfsbeschäftigung ausüben, die im Voraus auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres begrenzt ist. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle.
630-Mark-Jobs sind bei Schülern
und Studenten wie bei allen anderen Erwerbstätigen immer versicherungsfrei,
wenn die regelmäßige Arbeitszeit weniger als 15 Stunden in der
Woche beträgt. Allerdings muss der Arbeitgeber pauschale Beiträge
zahlen.
Eine besondere Regel gilt
für Studenten, die während der Dauer ihres Studiums ein Praktikum
ableisten. Ist ein solches Zwischenpraktikum in der Studienordnung vorgeschrieben,
besteht unabhängig von der Höhe des Entgelts Versicherungsfreiheit.
Wenn das jährliche
Einkommen eines mindestens 18 Jahre alten Schülers oder Studenten
höher ist als DM 13.500,- , erlischt der Anspruch auf Kindergeld nach
dem BKKG. Familienbezogene Gehaltsbestandteile der Eltern – etwa im öffentlichen
Dienst – entfallen ebenfalls, wenn das Einkommen eines dabei berücksichtigten
Kindes eine bestimmte Höhe erreicht.
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