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Entsendung
ins Ausland - was ist zu berücksichtigen?
Soll ein Arbeitnehmer
ins Ausland entsendet werden, so gibt es eine Vielzahl von Aspekten, die
von beiden Seiten berücksichtigt werden müssen. Denn mit einer
Reise an die neue Arbeitsstelle ist es für den Expatriate (entsendeter
Arbeitnehmer) nicht getan.
Regelmäßig wird das (normale) Arbeitsverhältnis für die Dauer der Entsendung verändert. Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmer schließlich nicht einfach aufgrund seines Weisungsrechts ins Ausland schicken. Hierzu muss eine Anpassung des Arbeitsvertrages erfolgen. Hierbei werden verschiedene Varianten benutzt: Der ursprüngliche Arbeitsvertrag
wird gekündigt
oder mit einem Aufhebungsvertrag
aufgelöst. Dann wird ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen, der sowohl
das inländische Arbeitsverhältnis als auch die Entsendung ins
Ausland regelt.
Ein wichtiger Punkt bei einer
Entsendung ins Ausland ist das dann anwendbare ausländische Arbeitsrecht.
Es ist nämlich durchaus möglich, im Entsendevertrag zu vereinbaren,
dass deutsches Arbeitsrecht anzuwenden ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit
und weil das ausländische Recht dem Arbeitnehmer oftmals nicht vertraut
ist, sollte hiervon auch Gebrauch gemacht werden. Doch auch dann sind Regelungen
des Ziellandes, die nicht ohne weiteres vertraglich von ihrer Anwendung
ausgeschlossen werden können, zu berücksichtigen. Solche Regelungen
dürfte es in nahezu jedem Land geben; sie betreffen i.d.R. zumindest
Fragen des Arbeitnehmerschutzes.
Weitere Punkte, die einer Regelung bedürfen, betreffen i.d.R. die Frage des Weisungsrechts, Kontakt- oder Berichtspflicht gegenüber dem inländischen Arbeitgeber, etc. Diese Punkte sollten detailliert im Vertrag aufgenommen werden, um spätere Unklarheiten und Konflikte zu vermeiden. Am wichtigsten dürften für den Arbeitnehmer indes die Frage der Vergütung und der Wiedereingliederung sein. Bei der Vergütung sind die Besonderheiten des Ziellandes zu berücksichtigen (z.B. erhöhte Steuerlast, erhöhte Lebenshaltungskosten, sonstige Besonderheiten des Entsendungslandes die einer Kompensation bedürfen etc.). In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, ob die Vergütung in Inlandswährung erfolgen soll oder in der Währung des Ziellandes. Wie der Wiedereinstieg in das Berufsleben im Inland gestaltet wird, regelt die Wiedereingliederungklausel. So kann eine bestimmte Positionszusage erfolgen, Arbeitsvertragsbedingungen oder Einsatz des Arbeitnehmers können festgelegt und im Ausland erworbene Kenntnisse und Erfahrungen berücksichtigt werden. Sozialversicherungs- und
steuerrechtliche Punkte sind ebenfalls auszuloten. Besteht die Sozialversicherungspflicht
in Deutschland fort, gibt es eine Sozialversicherungspflicht im Zielland,
fallen nur in einem oder in beiden Ländern Leistungen an, besteht
ein Sozialversicherungsabkommen zwischen den beiden Ländern? Sofern
ein solches Abkommen besteht, können Doppelzahlungen vermieden werden.
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