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ElternzeitDie Elternzeit (früher
Erziehungsurlaub) bezeichnet den Zeitraum einer Freistellung der Eltern
zur Erziehung und Betreuung des Kindes. Mütter und Väter, die
in einem Arbeitsverhältnis
stehen, haben Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
eines Kindes (§ 15 Abs. 2 BEEG)
- dies gilt auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen, Teilzeit- oder
Minijobs.
Berechtet sind Arbeitnehmer/-innen, die mit einem bis zu 3 Jahre altem Kind in einem Haushalt leben, dieses Kind selbst betreuen und erziehen, wenn sie für das Kind sorgeberechtigt sind, es sich um das Kind des Ehepartners handelt oder wenn zu dem Kind eine andere gesetzlich genannte Beziehung besteht. Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Arbeitsrecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |