Schäden
am Dienstwagen
Kommt
es zu Schäden am Fahrzeug, so ist zunächst zwischen privater
und dienstlicher Nutzung zu differenzieren. Bei dienstlicher Nutzung gilt
das Arbeitnehmerhaftungsprivileg, wobei die Haftung des Arbeitnehmers von
den Gesamtumständen abhängt. Bei leichtester Fahrlässigkeit
haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit
teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Schaden.
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