![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Die Grundsätze der RechtsprechungNach der Rechtsprechung
gelten folgende Grundsätze: Dienstreisezeiten sind als Arbeitszeit
anzurechnen, wenn das Reisen einen wesentlichen Teil der arbeitsvertraglichen
Leistung eines Arbeitnehmers ausmacht. Dies ist z. B. bei einem Berufskraftfahrer
der Fall oder bei einem Außendienstmitarbeiter oder Kundendiensttechniker.
Auch soweit ein Arbeitnehmer als so genannter " Springer " zwischen mehreren
Einsatzorten tätig ist, lässt sich die Auffassung vertreten,
dass das Reisen von Einsatzort zu Einsatzort einen wesentlichen Teil der
Arbeitsleistung darstellt und somit als Arbeitszeit angerechnet werden
muss.
Reisezeiten, die in die Normalarbeitszeit fallen, sind in jedem Fall eindeutig als Arbeitszeit anzusehen. Sofern der Reisezeiten außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit liegen, hat der Arbeitgeber sie nach herrschender Auffassung auch bei fehlender Vereinbarung als Arbeitszeit zu vergüten, wenn eine Vergütung " den Umständen nach " zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB). Dabei sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend, z. B. die Häufigkeit und Dauer der Reisen. Nach Auffassung des BAG kommt auch eine Vergütung eines Teils der Reisezeiten in Betracht. Nach anderer Ansicht sind vom Arbeitgeber angeordnete Reisezeiten stets als Arbeitszeit zu vergüten, da der Arbeitgeber mit seiner Anordnung die Dienstreise zum Inhalt des Arbeitsvertrag mache und damit dem Arbeitnehmer die Möglichkeit nehme, frei über die betreffende Zeit zu verfügen. Diese Meinung wird aber nur von einer Minderheit vertreten. Von Dienstreisezeiten im
vorgenannten Sinn sind die so genannten Wegezeiten zu unterscheiden. Diese
sind Zeiten, innerhalb derer der Weg von der Betriebsstätte zu einem
außerhalb davon gelegenen Arbeitsplatz, z. B. einem Zweigwerk, zurückgelegt
wird. Sie gehören grundsätzlich zur vergütungspflichtigen
Arbeitszeit.
|