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Keine gesetzliche GrundlageGesetzliche Bestimmungen
zu der Frage, ob Reisezeiten als Arbeitszeit anzurechnen sind oder nicht,
gibt es in der Privatwirtschaft nicht. Auch die Rechtsprechung verfolgt
hier keine klare Linie. Zunächst ist der Inhalt des jeweiligen Arbeitsvertrages
maßgebend oder, falls die Vertragsparteien tariflich gebunden sind,
etwaige Bestimmungen eines Tarifvertrags. Zu denken wäre auch an eine
einschlägige Betriebsvereinbarung.
Deshalb sollte, wenn im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Reisetätigkeit anfällt, der Arbeitsvertrag immer klare Bestimmungen darüber enthalten, in welchem Umfang die dafür aufgewendeten Zeit als Arbeitszeit anzusehen ist und als solche vergütet wird; daneben sollte auch die Frage der Reisespesen eindeutig geregelt sein. Für Beamte enthält § 11 Arbeitszeitverordnung eine detaillierte Regelung: "§ 11 Dienstreisen
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt, falls dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist als die Berücksichtigung der individuellen Regelarbeitszeit. Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, kann dieser Tag mit einem anderen Tag zeitnah getauscht werden. (3) Überschreiten bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, die nicht anrechenbaren Reisezeiten in einem Kalendermonat insgesamt 15 Stunden, ist innerhalb von zwölf Monaten auf Antrag ein Viertel der über 15 Stunden hinausgehenden Zeit bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich zu gewähren. Bei gleitender Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Der Antrag ist spätestens am Ende des folgenden Kalendermonats zu stellen." |