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Normalerweise wird ein Arbeitsvertrag
auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
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Bei Zusage einer "Lebens- oder
Dauerstellung" gilt das KSchG gilt von Anfang an; die Kündigung ist
aberauf wirklich triftige Gründe beschränkt.
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Arbeitsvertrag "auf Lebenszeit"
einer Person: Wenn die vertragliche Gesamtdauer 5 Jahre übersteigt,
hat der Arbeitnehmer ein vorzeitiges ordentliches Kündigungsrecht
mit 6-monatiger Kündigungsfrist (§ 624 BGB). Die außerordentliche
Kündigung bleibt für beide Seiten möglich.
Beispiel aus der Rechtsprechung:
Ein auf 5 Jahre befristeter
Vertrag, der eine Verlängerung von weiteren 5 Jahren vorsieht, wenn
er nicht mit einjähriger Frist gekündigt wird, fällt nicht
unter § 624 BGB.
Der Arbeitsvertrag bestimmter
Dauer (Zeitarbeitsvertrag) soll die Ausnahme sein; er ist nur unter bestimmten
engen Voraussetzungen zulässig.