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Die Dauer des Arbeitsverhältnisses

  • Normalerweise wird ein Arbeitsvertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
  • Bei Zusage einer "Lebens- oder Dauerstellung" gilt das KSchG gilt von Anfang an; die Kündigung ist aberauf wirklich triftige Gründe beschränkt.
  • Arbeitsvertrag "auf Lebenszeit" einer Person: Wenn die vertragliche Gesamtdauer 5 Jahre übersteigt, hat der Arbeitnehmer ein vorzeitiges ordentliches Kündigungsrecht mit 6-monatiger Kündigungsfrist (§ 624 BGB). Die außerordentliche Kündigung bleibt für beide Seiten möglich.

Beispiel aus der Rechtsprechung:

Ein auf 5 Jahre befristeter Vertrag, der eine Verlängerung von weiteren 5 Jahren vorsieht, wenn er nicht mit einjähriger Frist gekündigt wird, fällt nicht unter § 624 BGB.

Der Arbeitsvertrag bestimmter Dauer (Zeitarbeitsvertrag) soll die Ausnahme sein; er ist nur unter bestimmten engen Voraussetzungen zulässig.

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