Wird ein Arbeitnehmer zum Zwecke der beruflichen oder politischen Weiterbildung freigestellt, so handelt es sich um einen Bildungsurlaub oder eine Bildungsfreistellung. Bildungsurlaub ist Ländersache, so daß außer für Betriebsratsmitglieder (§ 40 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG) und Beschäftigte des Bundes keine bundeseinheitlichen Regelungen bestehen. Die Landesbildungsgesetze sehen i.d.R. fünf Tage Bildungsurlaub jährlich vor. Eine Zusammenfassung über zwei Jahre (zehn Tage) ist i.d.R. auf Antrag möglich. Nichtgenommener Bildungsurlaub verfällt ansonsten. Bei einer von fünf Arbeitstagen in der Woche abweichenden Arbeitszeit verändert sich der Jahresanspruch entsprechend. Außer in Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen besteht in allen Bundesländern Anspruch auf Bildungsurlaub.Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Arbeitsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.
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