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Bildschirmarbeit

Für Arbeitsplätze mit Computer gilt die Bildschirmarbeitsverordnung, die der Sicherung und Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer dient. Hierzu soll der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen treffen - es stehen also Spielräume zur Verfügung. Der Geltungsbereich der Verordnung umfaßt alle Tätigkeitsformen an Bildschirmgeräten.

Ein Bildschirmarbeitsplatz ist für den Benutzer nicht ohne Risiken, insbesondere bei intensiver Nutzung. Das Sehvermögen wird gefährdet, der Körper belastet (Rückenprobleme etc.) und auch die psychische Belastung durch Stress oder Monotonie ist nicht zu unterschätzen. Der Arbeitgeber muß daher Bildschirmarbeitsplätze in dieser Hinsicht prüfen, Risiken ermitteln und beurteilen (§ 3 BildscharbV). Auf dieser Basis sind sodann geeignete Maßnahmen zu treffen, so daß der Arbeitsplatz den Anforderungen der Verordnung entspricht (§ 4 BildscharbV). Hierbei müssen die Arbeitsmittel und die Arbeitsumgebung entsprechend angepaßt werden. Die Anforderungen sind in der Verordnung wir folgt dargestellt:

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