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BildschirmarbeitFür Arbeitsplätze
mit Computer gilt die Bildschirmarbeitsverordnung, die der Sicherung und
Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
dient. Hierzu soll der Arbeitgeber
entsprechende Maßnahmen treffen - es stehen also Spielräume
zur Verfügung. Der Geltungsbereich der Verordnung umfaßt alle
Tätigkeitsformen an Bildschirmgeräten.
Ein Bildschirmarbeitsplatz
ist für den Benutzer nicht ohne Risiken, insbesondere bei intensiver
Nutzung. Das Sehvermögen wird gefährdet, der Körper belastet
(Rückenprobleme etc.) und auch die psychische Belastung durch Stress
oder Monotonie ist nicht zu unterschätzen. Der Arbeitgeber muß
daher Bildschirmarbeitsplätze in dieser Hinsicht prüfen, Risiken
ermitteln und beurteilen (§ 3 BildscharbV). Auf dieser Basis sind
sodann geeignete Maßnahmen zu treffen, so daß der Arbeitsplatz
den Anforderungen der Verordnung entspricht (§ 4 BildscharbV). Hierbei
müssen die Arbeitsmittel und die Arbeitsumgebung entsprechend angepaßt
werden. Die Anforderungen sind in der Verordnung wir folgt dargestellt:
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