Müssen die Unterlagen zurückgeschickt werden?
Wurde eine Stelle öffentlich ausgeschrieben, so muss derjenige, der die Stelle ausgeschrieben hat, für die Rücksendung von Bewerbungsunterlagen auf seine Kosten sorgen.
Sollte der Bewerber die Unterlagen dennoch nicht zurückerhalten, so kann der Bewerber eine schriftliche Erinnerung versenden und ggf. über den Klageweg eine Rückgabe erreichen. Ob die Kosten-Nutzen-Relation bei einem so geringen Streitwert jedoch stimmt, mag angezweifelt werden.
Wer zahlt die Kosten für die Anfahrt
Der mögliche Arbeitgeber, der einen Bewerber zum Vorstellungsgespräch geladen hat muss die Fahrtkosten ersetzen. Dies umfasst die Anreise mit dem Auto, per Bahn oder ggf. mit dem Flugzeug. Handelte es sich um eine längere Anreise, so ist zudem eine Verpflegungspauschale zu entrichten. Ein anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber vorab mitgeteilt hat, für Reisekosten nicht aufzukommen.
Beim Vorstellungsgespräch lügen?
Der Bewerber darf nur bei unzulässigen Fragen des Arbeitgebers lügen. Bei erlaubten Fragen zu lügen ist jedoch ein Grund, einen eventuell auf Grund dieser Lüge entstandenen Arbeitsvertrag anzufechten. In der Folge wird das Arbeitsverhältnis behandelt, als hätte es nie bestanden. Für eventuell bereits geleistete Arbeit besteht jedoch ein Vergütungsanspruch.
Im Bewerbungsgespräch dürfen keine Fragen gestellt werden, deren Inhalt ein Benachteiligungsgrund des
§ 1 AGG ist.
Weiterführende Informationen:
Grundsätzliches zum AnbahnungsverhältnisWelche Folgen hat der Abbruch der Vertragsverhandlungen?Was muss ungefragt mitgeteilt werden?Wonach darf der Arbeitgeber fragen und wonach nicht?Social-Media-Check von Bewerbern - erlaubt oder nicht?Verletzung der Aufklärungspflicht bei der BewerbungSonstige Pflichten im AnbahnungsverhältnisAnbahnungsverhältnis - Besonderheiten bei ausländischen ArbeitnehmernBewerbung - Besonderheiten bei jugendlichen ArbeitnehmernArbeitsvertrag
Letzte Änderung:
20.08.2023