Wurde eine Stelle öffentlich
ausgeschrieben, so muß derjenige, der die Stelle ausgeschrieben hat,
für die Rücksendung von Bewerbungsunterlagen auf seine Kosten
sorgen.
Sollte der Bewerber die
Unterlagen dennoch nicht zurückerhalten, so kann der Bewerber eine
schriftliche Erinnerung versenden und ggf. über den Klageweg eine
Rückgabe erreichen. Ob die Kosten-Nutzen-Relation bei so geringen
Streitwert jedoch stimmt, mag angezweifelt werden.
Wer zahlt die Kosten für die Anfahrt
Der mögliche Arbeitgeber, der einen Bewerber zum Vorstellungsgespräch geladen hat muß die Fahrtkosten ersetzen. Dies umfaßt die Anreise mit dem Auto, per Bahn oder ggf. mit dem Flugzeug. Handelte es sich um eine längere Anreise, so ist zudem eine Verpflegungspauschale zu entrichten. Ein anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber vorab mitgeteilt hat, für Reisekosten nicht aufzukommen.
Beim Vorstellungsgespräch lügen?
Der Bewerber darf nur bei
unzulässigen Fragen des Arbeitgebers lügen. Bei erlaubten Fragen
zu lügen ist jedoch ein Grund, einen eventuell auf Grund dieser Lüge
entstandenen Arbeitsvertrag anzufechten. In der Folge wird das Arbeitsverhältnis
behandelt, als hätte es nie bestanden. Für eventuell bereits
geleisttete Arbeit besteht jedoch ein Vergütungsanspruch.
Im
Bewerbungsgespräch dürfen keine Fragen gestellt werden, deren
Inhalt ein Benachteiligungsgrund des §
1 AGG ist.
Weiterführende Informationen: