![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
BetriebsversammlungBetriebsversammlungen sind
Zusammentreffen von Arbeitgebern
und Betriebsrat
um die Arbeitnehmer
über betriebliche Angelegenheiten zu informieren. Die Durchführung
ist gesetzlich in den §§ 42-46 BetrVG
geregelt. Betriebsversammlungen finden während der Arbeitszeit
statt, der Arbeitgeber trägt die hierdurch entstehenden Kosten - auch
Fahrtkosten zum Besuch der Versammlung (§
44 BetrVG).
Betriebsversammlungen sollen vierteljährlich vom Betriebsrat einberufen werden (§ 43 BetrVG). Im Rahmen dieser Versammlung muß der Betriebsrat einen Bericht über seine Tätigkeit geben. Darüber hinaus ist auch eine außerordentliche Betriebsversammlung möglich. Wird dies vom Arbeitgeber oder mindestens 25% der wahlberechtigten Arbeitnehmer gewünscht, so ist der Betriebsrat hierzu verpflichtet. Außerordentliche Betriebsversammlungen sind außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen, sofern diese nicht vom Arbeitgeber initiiert wurden. Wurde eine außerordentliche Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführt, so ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Arbeitsentgelt zu mindern. Wurden im vorhergegangenen
Kalenderhalbjahr weder eine Betriebsversammlung noch eine Abteilungsversammlung
durchgeführt, so muß der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen
nach Eingang des Antrages einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft eine
Betriebsversammlung einberufen.
Betriebsversammlungen sind
nicht öffentlich. Zu einer Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung sind
der Arbeitgeber sowie Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften
unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Diese sind auch berechtigt,
in der Versammlung zu sprechen.
Aufgabe des Arbeitgebers ist es, im Rahmen einer Betriebsversammlung mindestens einmal jährlich über Personal- und Sozialwesen, den Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb, die Integration von im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmern, den betrieblichen Umweltschutz und die wirtschaftliche Lage des Betriebes zu berichten. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse müssen jedoch auch im Rahmen dieser Berichtspflicht nicht preisgegeben werden. Hinweis öffentlicher
Dienst:
|