Wurden im vorhergegangenen
Kalenderhalbjahr weder eine Betriebsversammlung noch eine Abteilungsversammlung
durchgeführt, so muß der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen
nach Eingang des Antrages einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft eine
Betriebsversammlung einberufen.
Ist es nicht allen Arbeitnehmern
möglich, zur gleichen Zeit teilzunehmen (z.B. wegen Schichtarbeit),
so können auch Teilversammlungen erfolgen. Ebenfalls sind bei räumlich
auseinander liegenden Betrieben Abteilungsversammlungen möglich (§
42 BetrVG).
Betriebsversammlungen sind
nicht öffentlich. Zu einer Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung sind
der Arbeitgeber sowie Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften
unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Diese sind auch berechtigt,
in der Versammlung zu sprechen.
Bei diesen Versammlungen
können auch Beschlüsse gefaßt werden. Der Betriebsrat ist
an diese zwar nicht gebunden, muß diese aber im Rahmen seiner gesetzlichen
Pflichten als Betriebsrat berücksichtigen.
Aufgabe des Arbeitgebers ist es, im Rahmen einer Betriebsversammlung mindestens einmal jährlich über Personal- und Sozialwesen, den Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb, die Integration von im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmern, den betrieblichen Umweltschutz und die wirtschaftliche Lage des Betriebes zu berichten. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse müssen jedoch auch im Rahmen dieser Berichtspflicht nicht preisgegeben werden.
Hinweis öffentlicher
Dienst:
Der Personalrat hat im öffentlichen
Dienst mindestens einmal in Jahr (teilweise auch zweimal) eine Personalversammlung
einzuberufen.