![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Das Betriebsverfassungsrecht in GrundzügenDas Betriebsverfassungsrecht
(im wesentlichen geregelt im BetrVerfGes)
ist die Summe der Normen, die sich mit der Stellung des Arbeitnehmers im
Betrieb und der Rechte der im Betrieb verbundenen Arbeitnehmer gegenüber
dem Arbeitgeber befaßt. Es ist ein Spiegelbild der Demokratisierung
der Gesellschaft.
Organe der Betriebsverfassung sind:
Der Betriebsrat ist das wichtigste Organ. Seine Befugnisse wurden durch das Gesetz zur Reform des BetrVerfG vom 23.07.2001 wesentlich verstärkt. Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mindestens 5 ständigen aktiv wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 auch passiv wahlberechtigt sind, gewählt werden. Aktives Wahlrecht: Arbeitnehmer über 18 Jahren, das passive Wahlrecht setzt eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten voraus. Das Wahlverfahren beginnt mit der Bildung eines Wahlvorstandes, der die Wahl durchführt. Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats hängt von der Betriebsgröße ab. Bei 5-20 wahlberechtigten Arbeitnehmern gibt es nur einen Betriebsrat. Die regelmäßige Amtszeit der Betriebsräte beträgt 4 Jahre. Die Tätigkeit der Betriebsräte ist ehrenamtlich. Diese haben Anspruch auf Befreiung von Berufstätigkeit soweit erforderlich. Vollkommen freigestellte Betriebsräte gibt es bei Betrieben ab 200 Arbeitnehmern. Die Kosten des Betriebsrat trägt der Arbeitgeber. Die Mitglieder des Betriebsrat genießen besonderen Kündigungsschutz während der Amtszeit und 1 Jahr danach (§ 15 KSchG). Aufgaben des Betriebsrat:
Abschlußkompetenz für Betriebsvereinbarungen (§ 77 BetrVerfGes). Diese wirken wie "kleine Tarifverträge" unmittelbar zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. |