Das Betriebsverfassungsrecht
(im wesentlichen geregelt im BetrVerfGes)
ist die Summe der Normen, die sich mit der Stellung des Arbeitnehmers im
Betrieb und der Rechte der im Betrieb verbundenen Arbeitnehmer gegenüber
dem Arbeitgeber befaßt. Es ist ein Spiegelbild der Demokratisierung
der Gesellschaft.
Organe der Betriebsverfassung
sind:
-
der Arbeitgeber;
-
der Betriebsrat.
Größe und Zusammensetzung richtet sich nach der Zahl der Arbeitnehmer
im Betrieb.
-
die Betriebsversammlung.
Sie besteht aus allen Arbeitnehmern und wird einmal im Vierteljahr vom
Betriebsrat
einberufen.
-
der Gesamtbetriebsrat, wenn
zu einem Unternehmen mehrere Betriebe gehören.
-
der Konzernbetriebsrat ist fakultativ,
wenn mehrere Unternehmen einem Konzern angehören.
-
die Jugendvertretung, wenn einem
Betrieb regelmäßig mindestens 5 jugendliche Arbeitnehmer angehören.
-
der Sprecherausschuß als
Vertretung der Leitenden Angestellten, wenn mindestens 10 Leitende
Angestellte dem Betrieb angehören (SprAusschGes). Zur Definition
der Leitenden Angestellten vgl §
5 Abs.3, 4 BetrVerfGes.
-
Schwerbehindertenvertretung
bei mindestens 5 Schwerbehinderten.
-
Einigungsstelle
Der Betriebsrat
ist das wichtigste Organ. Seine Befugnisse wurden durch das Gesetz zur
Reform des BetrVerfG
vom 23.07.2001 wesentlich verstärkt.
Ein Betriebsrat
kann in Betrieben mit mindestens 5 ständigen aktiv wahlberechtigten
Arbeitnehmern,
von denen 3 auch passiv wahlberechtigt sind, gewählt werden. Aktives
Wahlrecht: Arbeitnehmer über 18 Jahren, das passive Wahlrecht setzt
eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten voraus.
Das Wahlverfahren beginnt
mit der Bildung eines Wahlvorstandes, der die Wahl durchführt.
Größe und Zusammensetzung
des Betriebsrats hängt von der Betriebsgröße ab. Bei 5-20
wahlberechtigten Arbeitnehmern gibt es nur einen Betriebsrat.
Die regelmäßige
Amtszeit der Betriebsräte beträgt 4 Jahre.
Die Tätigkeit der Betriebsräte
ist ehrenamtlich. Diese haben Anspruch auf Befreiung von Berufstätigkeit
soweit erforderlich. Vollkommen freigestellte Betriebsräte gibt es
bei Betrieben ab 200 Arbeitnehmern.
Die Kosten des Betriebsrat
trägt der Arbeitgeber.
Die Mitglieder des Betriebsrat
genießen besonderen Kündigungsschutz während der Amtszeit
und 1 Jahr danach (§
15 KSchG).
Aufgaben des Betriebsrat:
-
Unterrichtungs- und Informationsrecht:
z.B über: Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Personalplanung
-
Beratungsrecht: z.B. bei Bauplanungen,
Technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsplatzregelungen, Sicherung
und Förderung der Beschäftigung (§§ 90,
92,
92a
BetrVerfGes);
-
Überwachungs- und Antragsrecht:Einhaltung
von Gesetzen, Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, Beseitigung von Mißständen,
Berufsbildung (§§ 75,
80,
96
BetrVerfGes);
-
Widerspruchsrecht: gegen bestimmte
Ausbilder (§
98 Abs. 2 BetrVerfGes), gegen Kündigungen (Die Widerspruchsfrist
bei ordentlichen Kündigungen ist 1 Woche, bei außerordentlichen.
Kündigungen 3 Tage (§
102 BetrVerfGes); Kündigungen ohne Anhörung des Betriebsrats
sind unwirksam!).
-
Zustimmungsrecht (§
87 BetrVerfGes): in 12 Einzelpunkten z.B.: tägl. Arbeitszeit,
Urlaubsgrundsätze, Modalitäten der Gehaltszahlung, Auswahl bei
Werkswohnungen.
Abschlußkompetenz
für Betriebsvereinbarungen (§
77 BetrVerfGes). Diese wirken wie "kleine Tarifverträge" unmittelbar
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Urteile
zum Thema Betriebsrat / Mitbestimmung