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Das Betriebsverfassungsrecht in Grundzügen

Das Betriebsverfassungsrecht (im wesentlichen geregelt im BetrVerfGes) ist die Summe der Normen, die sich mit der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und der Rechte der im Betrieb verbundenen Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber befaßt. Es ist ein Spiegelbild der Demokratisierung der Gesellschaft.

Organe der Betriebsverfassung sind:

  • der Arbeitgeber;
  • der Betriebsrat. Größe und Zusammensetzung richtet sich nach der Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb.
  • die Betriebsversammlung. Sie besteht aus allen Arbeitnehmern und wird einmal im Vierteljahr vom Betriebsrat einberufen.
  • der Gesamtbetriebsrat, wenn zu einem Unternehmen mehrere Betriebe gehören.
  • der Konzernbetriebsrat ist fakultativ, wenn mehrere Unternehmen einem Konzern angehören.
  • die Jugendvertretung, wenn einem Betrieb regelmäßig mindestens 5 jugendliche Arbeitnehmer angehören.
  • der Sprecherausschuß als Vertretung der Leitenden Angestellten, wenn mindestens 10 Leitende Angestellte dem Betrieb angehören (SprAusschGes). Zur Definition der Leitenden Angestellten vgl § 5 Abs.3, 4 BetrVerfGes.
  • Schwerbehindertenvertretung bei mindestens 5 Schwerbehinderten.
  • Einigungsstelle

Der Betriebsrat ist das wichtigste Organ. Seine Befugnisse wurden durch das Gesetz zur Reform des BetrVerfG vom 23.07.2001 wesentlich verstärkt.

Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mindestens 5 ständigen aktiv wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 auch passiv wahlberechtigt sind, gewählt werden. Aktives Wahlrecht: Arbeitnehmer über 18 Jahren, das passive Wahlrecht setzt eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten voraus.

Das Wahlverfahren beginnt mit der Bildung eines Wahlvorstandes, der die Wahl durchführt.

Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats hängt von der Betriebsgröße ab. Bei 5-20 wahlberechtigten Arbeitnehmern gibt es nur einen Betriebsrat.

Die regelmäßige Amtszeit der Betriebsräte beträgt 4 Jahre.

Die Tätigkeit der Betriebsräte ist ehrenamtlich. Diese haben Anspruch auf Befreiung von Berufstätigkeit soweit erforderlich. Vollkommen freigestellte Betriebsräte gibt es bei Betrieben ab 200 Arbeitnehmern.

Die Kosten des Betriebsrat trägt der Arbeitgeber.

Die Mitglieder des Betriebsrat genießen besonderen Kündigungsschutz während der Amtszeit und 1 Jahr danach (§ 15 KSchG).

Aufgaben des Betriebsrat:

  • Unterrichtungs- und Informationsrecht: z.B über: Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Personalplanung
  • Beratungsrecht: z.B. bei Bauplanungen, Technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsplatzregelungen, Sicherung und Förderung der Beschäftigung (§§ 90, 92, 92a BetrVerfGes);
  • Überwachungs- und Antragsrecht:Einhaltung von Gesetzen, Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, Beseitigung von Mißständen, Berufsbildung (§§ 75, 80, 96 BetrVerfGes);
  • Widerspruchsrecht: gegen bestimmte Ausbilder (§ 98 Abs. 2 BetrVerfGes), gegen Kündigungen (Die Widerspruchsfrist bei ordentlichen Kündigungen ist 1 Woche, bei außerordentlichen. Kündigungen 3 Tage (§ 102 BetrVerfGes); Kündigungen ohne Anhörung des Betriebsrats sind unwirksam!).
  • Zustimmungsrecht (§ 87 BetrVerfGes): in 12 Einzelpunkten z.B.: tägl. Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätze, Modalitäten der Gehaltszahlung, Auswahl bei Werkswohnungen.

Abschlußkompetenz für Betriebsvereinbarungen (§ 77 BetrVerfGes). Diese wirken wie "kleine Tarifverträge" unmittelbar zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

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