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Die BetriebsvereinbarungEine Betriebsvereinbarung
ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat
und wird in §
77 BetrVG geregelt. Eine Betriebsvereinbarung begründet nicht
nur Rechte und Pflichten der Beteiligten, sondern formuliert auch verbindliche
Normen für alle Arbeitnehmer des Betriebs, sofern nicht für einzelne
Gruppen ausdrücklich Sonderregelungen geschaffen wurden. In dieser
Hinsicht ähnelt die Betriebsvereinbarung z.B. dem Tarifvertrag.
Betriebsvereinbarungen sind schriftliche niederzulegen und von beiden Seiten zu unterzeichnen, sofern sie nicht auf dem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Sofern nicht ein anderes vereinbart wurde, führt der Arbeitgeber die Vereinbarung durch. Der Arbeitgeber muss die Vereinbarung an geeigneter Stelle auslegen. Die Vereinbarung gilt unmittelbar und zwingend. Somit hat der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch aus der Betriebsvereinbarung gegen den Arbeitgeber. Stehen einem Arbeitnehmer einzelvertraglich günstigere Regelungen zu, so gehen diese der Betriebsvereinbarung vor. Für Regelungen, die bereits im Tarifvertrag verankert wurden, gilt der Tarifvorrang (s.u.). Betriebsvereinbarungen sind
in ihrer Regelbefugnis eingeschränkt. Sie können jedoch weder
Arbeitsentgelte noch sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Gesetz oder
Tarifvertrag geregelt sind bzw. üblicherweise geregelt werden, festlegen.
Eine Ausnahme ist die Öffnungsklausel im Tarifvertrag, die eine betriebliche
Regelung ausdrücklich zulässt. Die Arbeitsverhältnisse können
nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer verändert werden. Auf Arbeitnehmern
ggf. in der Vereinbarung eingeräumte Rechte kann nur mit Zustimmung
des Betriebsrates verzichtet werden. Neben den Arbeitsverhältnissen
kann die Vereinbarung auch die Betriebsverhältnisse betreffen. Die
private Lebensgestaltung der Arbeitnehmer darf durch eine Betriebsvereinbarung
nicht betroffen sein.
Mangels anderweitiger Vereinbarung
beträgt die Kündigungsfrist für die Betriebsvereinbarung
drei Monate. Auch nach Ablauf der Vereinbarung gelten jedoch solche Regelungen,
bei denen die Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Spruch
der Einigungsstelle ersetzt werden kann, weiter, bis sie durch eine andere
Regelung ersetzt werden ("Nachwirkung"). Die Nachwirkung kann durch entsprechende
Bestimmung in der Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden.
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