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Betriebsrat - Arbeitsnachweis

Für aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführende Betriebsratstätigkeit hat das Betriebsratsmitglied zum Ausgleich Anspruch auf gleichwertige Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 37 Abs. 3 BetrVG). Da das Verlassen des Betriebsgeländes zur Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben vom freigestellten Betriebsrat dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht mitgeteilt werden muss, kann es im Einzelfall zu Zweifeln kommen.
Hegt nun ein Arbeitgeber Zweifel darüber, ob ein freigestellter Betriebsrat außerhalb der Arbeitszeit oder des Betriebes tatsächlich seinen Aufgaben nachgeht, so kann er einen Nachweis in allgemeiner Form über dessen Arbeit verlangen.
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