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Betriebsrat - ArbeitsnachweisFür aus betriebsbedingten
Gründen außerhalb der Arbeitszeit
durchzuführende Betriebsratstätigkeit hat das Betriebsratsmitglied
zum Ausgleich Anspruch auf gleichwertige Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung
des Arbeitsentgelts (§
37 Abs. 3 BetrVG). Da das Verlassen des Betriebsgeländes zur Erfüllung
betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben vom freigestellten Betriebsrat
dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht mitgeteilt werden muss, kann es
im Einzelfall zu Zweifeln kommen.
Hegt nun ein Arbeitgeber Zweifel darüber, ob ein freigestellter Betriebsrat außerhalb der Arbeitszeit oder des Betriebes tatsächlich seinen Aufgaben nachgeht, so kann er einen Nachweis in allgemeiner Form über dessen Arbeit verlangen. Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Arbeitsrecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |