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Computer, Internet und Intranet - neue Medien und Technik für den Betriebsrat

An der Nutzung der sich immer stärker in den Betrieben verbreitenden Informations- und Kommunikationstechnik wollen verständlicherweise auch die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer teilhaben. Diesem Anspruch wurde mit der Ergänzung des § 40 II BetrVG Rechnung getragen. Dem Betriebsrat ist auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen, sie ist zur notwendigen Sachausstattung zugehörig.
Die etwas schwammige Formulierung Informations- und Kommunikationstechnik wurde gewählt, um hierin auch zukünftige Entwicklungen subsummieren zu können. Zur Zeit gehören hierzu Computer oder Laptops und das zugehörige Zubehör, Telefon, Mobiltelefon, Internet- und Intranetzugang, Photokopierer und Faxgeräte sowie die Möglichkeit der Nutzung von Email. Es stellt sich jedoch die Frage, ob tatsächlich alle Medien der Informations- und Kommunikationstechnik - kurz IuK -, die vom Betriebsrat als notwendig erachtet werden und entsprechend von diesem beansprucht werden, auch tatsächlich erforderlich sind.
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