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Computer, Internet und Intranet - neue Medien und Technik für den BetriebsratAn der Nutzung der sich
immer stärker in den Betrieben verbreitenden Informations- und Kommunikationstechnik
wollen verständlicherweise auch die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer
teilhaben. Diesem Anspruch wurde mit der Ergänzung des §
40 II BetrVG Rechnung getragen. Dem Betriebsrat ist auch Informations-
und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen, sie ist zur notwendigen
Sachausstattung zugehörig.
Die etwas schwammige Formulierung Informations- und Kommunikationstechnik wurde gewählt, um hierin auch zukünftige Entwicklungen subsummieren zu können. Zur Zeit gehören hierzu Computer oder Laptops und das zugehörige Zubehör, Telefon, Mobiltelefon, Internet- und Intranetzugang, Photokopierer und Faxgeräte sowie die Möglichkeit der Nutzung von Email. Es stellt sich jedoch die Frage, ob tatsächlich alle Medien der Informations- und Kommunikationstechnik - kurz IuK -, die vom Betriebsrat als notwendig erachtet werden und entsprechend von diesem beansprucht werden, auch tatsächlich erforderlich sind. Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Arbeitsrecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |