Darüber hinaus kann
der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung (Verzicht auf Gehalt gegen wertgleiche
Versorgungszusage; rein arbeitnehmerseitig finanziert) verbindlich verlangen.
Hierauf hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch (§ 1a BetrAVG),
wenn er in der Rentenversicherung pflichtversichert ist - und zwar bis
zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
pro Jahr. Der Arbeitnehmer kann jedoch nicht gezwungen werden, den Anspruch
geltend zu machen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn vor 2002 bereits
eine per Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung bestand.
Eine Umwandlung muß tarifvertraglich vorgesehen bzw. zugelassen sein,
sofern das Entgelt auf Grund eines Tarifvertrages gezahlt wird. Eine betriebliche
Altersversorgung, die mittels Entgeltumwandlung finanziert wurde, ist sofort
gesetzlich unverfallbar.
Eine einmal vom Arbeitgeber
zugesagte Zahlung einer Betriebsrente ist bindend und kann auch bei schlechter
wirtschaftlicher Lage nicht gestrichen werden.
Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gibt es eine gesonderte Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VbL).
Eine tarifvertragliche zugesagte betriebliche Alterversorgung muß zumindest die gesetzlichen Rahmenbedingungen erfüllen. Die Hauptvoraussetzungen sind:
- Ansprüche müssen
unverfallbar sein
- die Bezüge unterliegen
einer Anpassungspflicht
- es muß eine Insolvenzsicherung
bestehen
- die Möglichkeit einer
Abfindung muß bestehen
Die betriebliche Altersversorgung kann auf diversen Wegen durchgeführt werden:
- Direktzusage (betriebliche
Pensionszusage)
- Direktversicherung
- Unterstützungskasse
- Pensionskasse
- Pensionsfonds (seit 1.1.2002)
Die Durchführungsvariante kann von den Parteien frei gewählt werden, der Weg über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse wird in § 1a Abs.1 Satz 3 BetrAVG jedoch dann verpflichtend, wenn der Arbeitgeber zur Durchführung der Versogung über eine dieser Versorgungseinrichtungen bereit ist. Andernfalls kann der Arbeitnehmer eine Direktversicherung verlangen. Dem Arbeitgeber obliegt in diesem Fall die Wahl des Versicherungsunternehmens.
Wurde eine Vorsorge in Form einer Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds geleistet, so ist diese über den Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit gegen Verlust im Insolvenzfall geschützt (Maximal 7.350 Euro pro Monat für laufende Renten und 889.000 Euro bei Einmalkapitalleistungen). Bei verfallbaren Anwartschaften kann eine Insolvenzsicherung über die Verpfändung von Rückdeckungsversicherungsverträgen oder die doppelseitige Treuhand erfolgen.
Unverfallbarkeit und vorzeitiges Ausscheiden
Sofern die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen erfüllt sind, bleibt die Anwartschaft des Arbeitnehmers auch dann erhalten, wenn dieser vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Es sind hierbei folgende Fristen zu beachten:
- Entgeltumwandlung: die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen sind sofort erfüllt (§ 1b Abs. 5 BetrAVG)
- Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung: Der Arbeitnehmer muß bei Austritt das 30. Lebensjahr beendet haben, die Zusage muß mindestens 5 Jahre bestanden haben.
- Arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierte Zusagen (vor 2001 erteilt): Der Arbeitnehmer muß bei Austritt das 30. Lebensjahr beendet haben, die Zusage muß mindestens 5 Jahre bestanden haben.
Die Parteien können
ungeachtet der gesetzlichen Fristen eine frühere vertragliche Unverfallbarkeit
vereinbaren. Die Höhe der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft errechnet
sich anteilig oder aus dem aus den Beiträgen gebildeten Vermögen:
Bei Direktversicherungen,
Pensionskassen oder Pensionsfonds besteht Anspruch auf die vom Versicherer
aufgrund des Versicherungsvertrags bei Ausscheiden zu erbringende Versicherungsleistung
beschränkt auf Leistungen aus dem bis zum Ausscheiden durch Beiträge
aufgebauten Kapital.
Ein ehemaliger Mitarbeiter muß bei Renteneintritt die Rentenansprüche beim Unternehmen grundsätzlich anmelden.
Arbeitgeberhaftung
Der Arbeitgeber muß grundsätzlich den Informationspflichten nachkommen, die sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht ergeben. Eine gewisse Aufklärungspflicht bei der Auswahl der Vorsorgungswege dürfte daher zu erwarten sein. Werden hierbei Empfehlungen gegeben, so haftet der Arbeitgeber für Richtigkeit und Vollständigkeit. Bei fehlerhaften Auskünften und hierdurch entstandenen Versorgungsschäden kann ein Schadenersatzanspruch des betroffenen Arbeitnehmers entstehen.
Wurde die Altersversorgung extern durchgeführt, so haftet der Arbeitgeber nach Subsidiärprinzip für die erteile Zusage. Andernfalls haftet der Arbeitgeber vollständig. Im Leistungsfall kann der Arbeitgeber somit in eine Nachschußpflicht geraten. Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung muß der Arbeitgeber lediglich für die eingezahlten Beiträge einstehen (§ 1 Abs. 2 Nr.2 BetrAVG).