Ein Berufsausbildungsverhältnis
wird durch durch Vertrag zwischen Ausbilder und Azubi bzw. dessen gesetzlichem
Vertreter begründet (§ 3 ). Der Vertrag ist formlos gültig,
jedoch besteht eine Verpflichtung zur schriftlichen Niederlegung des wesentlichen
Inhalts vor Beginn der Ausbildung. Die Funktion der Schriftform ist: Überwachung
der Berufsausbildung und Schutz des Azubi. Der Mindestinhalt des Vertrags
ist in § 4 aufgelistet.
Die Wirksamkeit des Vertrags
richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB und des Arbeitsrechts.
Spezielle Nichtigkeitsgründe enthält § 5. Danach sind keine
Vereinbarungen erlaubt, die
Die Rechte und Pflichten
des Ausbilders und Azubi richten sich nach §§ 6 ff: Ausbildungspflicht
und Fürsorgepflicht auf Seiten des Ausbilders entsprechen Lernpflicht
und Treuepflicht auf Seiten des Azubi.
Nebenpflichten des Azubi
sind:
Nebenpflichten des Ausbilders
sind:
Der Ausbildungsberuf muß staatlich anerkannt sein.
Der Beginn ist im Vertrag vereinbart. Zwingend ist eine Probezeit von 1-3 Monate, während der beiderseits fristlos gekündigt werden kann.
Die Dauer beträgt regelmäßig 2-3 Jahre je nach Ausbildungsordnung, Verkürzung ist u.U. möglich.
Das Ende tritt ein mit Ablauf der Ausbildungszeit oder früherem Bestehen der Prüfung.Verlängerung um 1 Jahr für Wiederholungsprüfung.
Kündigungist möglich:
Die Kündigung muß
schriftlich sein, alle Kündigungsgründe sind anzugeben, Nachschieben
von Gründen ist unzulässig. Die Gründe dürfen nicht
länger als 2 Wochen bekannt sein. Vorgeschrieben ist eine Schlichtungsverfahren
vor der zuständigen Kammer!
Nach der Probezeit vom Azubi bei Aufgabe bzw. Wechsel der Ausbildung mit 1 Monat Kündigungsfrist.
Zuständig für die Ausbildung sind die IHKs und Handwerkskammern.