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Die BerufsausbildungDie Berufsausbildung vermittelt
die Grundausbildung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf. Im dualen System
setzt sie sich zusammen aus betrieblicher und schulischer Ausbildung. Landesgesetze
enthalten die Verpflichtung zum Berufsschulbesuch. Rechtsgrundlage für
privatrechtliche Berufsausbildungsverhältnisse ist das Berufsbildungsgesetz
mit folgenden wesentlichen Inhalten:
Ein Berufsausbildungsverhältnis
wird durch durch Vertrag zwischen Ausbilder und Azubi bzw. dessen gesetzlichem
Vertreter begründet (§ 3 ). Der Vertrag ist formlos gültig,
jedoch besteht eine Verpflichtung zur schriftlichen Niederlegung des wesentlichen
Inhalts vor Beginn der Ausbildung. Die Funktion der Schriftform ist: Überwachung
der Berufsausbildung und Schutz des Azubi. Der Mindestinhalt des Vertrags
ist in § 4 aufgelistet.
Die Rechte und Pflichten des Ausbilders und Azubi richten sich nach §§ 6 ff: Ausbildungspflicht und Fürsorgepflicht auf Seiten des Ausbilders entsprechen Lernpflicht und Treuepflicht auf Seiten des Azubi. Nebenpflichten des Azubi
sind:
Nebenpflichten des Ausbilders
sind:
Verlauf des Berufsausbildungsverhältnisses. Der Ausbildungsberuf muß staatlich anerkannt sein. Der Beginn ist im Vertrag vereinbart. Zwingend ist eine Probezeit von 1-3 Monate, während der beiderseits fristlos gekündigt werden kann. Die Dauer beträgt regelmäßig 2-3 Jahre je nach Ausbildungsordnung, Verkürzung ist u.U. möglich. Das Ende tritt ein mit Ablauf der Ausbildungszeit oder früherem Bestehen der Prüfung.Verlängerung um 1 Jahr für Wiederholungsprüfung. Kündigungist möglich:
Die Kündigung muß schriftlich sein, alle Kündigungsgründe sind anzugeben, Nachschieben von Gründen ist unzulässig. Die Gründe dürfen nicht länger als 2 Wochen bekannt sein. Vorgeschrieben ist eine Schlichtungsverfahren vor der zuständigen Kammer! Nach der Probezeit vom Azubi bei Aufgabe bzw. Wechsel der Ausbildung mit 1 Monat Kündigungsfrist. Zuständig für die Ausbildung sind die IHKs und Handwerkskammern. |