Der Arbeitgeber schuldet der Sozialversicherung zunächst den Gesamtversicherungsbeitrag, also sowohl den Arbeitgeberanteil als auch den Arbeitnehmeranteil. Das Beitragsabzugsverfahren gegen den Arbeitnehmer richtet sich nachUm diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Arbeitsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.
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