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Wenn zu wenig Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden sind

Der Arbeitgeber schuldet der Sozialversicherung zunächst den Gesamtversicherungsbeitrag, also sowohl den Arbeitgeberanteil als auch den Arbeitnehmeranteil. Das Beitragsabzugsverfahren gegen den Arbeitnehmer richtet sich nach § 28g SGB  IV. Danach hat der Arbeitgeber gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den von diesem zu tragenden Teil des Gesamtversicherungsbeitrages, also auf den Arbeitnehmeranteil. Er darf diesen Anteil aber nur im Wege
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