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Wenn zu wenig Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden sind
Der Arbeitgeber schuldet der Sozialversicherung zunächst den Gesamtversicherungsbeitrag, also sowohl den Arbeitgeberanteil als auch den Arbeitnehmeranteil. Das Beitragsabzugsverfahren gegen den Arbeitnehmer richtet sich nach

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