Wenn
zu wenig Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden sind
Der Arbeitgeber
schuldet der Sozialversicherung zunächst den Gesamtversicherungsbeitrag,
also sowohl den Arbeitgeberanteil als auch den Arbeitnehmeranteil. Das
Beitragsabzugsverfahren gegen den Arbeitnehmer richtet sich nach
§ 28g SGB IV. Danach hat der Arbeitgeber gegen den Beschäftigten
einen Anspruch auf den von diesem zu tragenden Teil des Gesamtversicherungsbeitrages,
also auf den Arbeitnehmeranteil. Er darf diesen Anteil aber nur im Wege