Der Arbeitgeber ist zur Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er gemeinsam mit dem Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt als Gesamtschuldner (§ 41a Einkommensteuergesetz). Das Finanzamt kann sich also dann nach seinem Belieben sowohl an den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer halten. In aller Regel nimmt das Finanzamt aber den Arbeitgeber in Anspruch.Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Arbeitsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.