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Verhaltensbedingte (ordentliche) KündigungDamit
ein Arbeitsverhältnis,
das vom allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG
abgedeckt ist, gekündigt werden kann, ist auch für eine ordentliche
Kündigung ein Grund erforderlich. Sofern der Kündigungsgrund
im Verhalten des Arbeitnehmers zu finden ist, so liegt eine verhaltensbedingte
Kündigung vor. Regelmäßig kommt es vor einer verhaltensbedingten
Kündigung zu einer Abmahnung,
die das beanstandete Verhalten aufzeigt und für den Wiederholungsfall
Konsequenzen (die Kündigung) ankündigt. Ein bereits abgemahntes
Verhalten kann nicht mehr für eine Kündigung herangezogen werden,
sofern der Arbeitgeber deutlich gemacht hat, dem Betroffenen noch eine
zweite Chance zu gewähren. Eine Abmahnung ist jedoch in schwerwiegenden
Fällen nicht erforderlich. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer
einen Pflichtverstoß begangen haben, der dem Arbeitgeber
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.
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