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Verhaltensbedingte (ordentliche) Kündigung

Damit ein Arbeitsverhältnis, das vom allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG abgedeckt ist, gekündigt werden kann, ist auch für eine ordentliche Kündigung ein Grund erforderlich. Sofern der Kündigungsgrund im Verhalten des Arbeitnehmers zu finden ist, so liegt eine verhaltensbedingte Kündigung vor. Regelmäßig kommt es vor einer verhaltensbedingten Kündigung zu einer Abmahnung, die das beanstandete Verhalten aufzeigt und für den Wiederholungsfall Konsequenzen (die Kündigung) ankündigt. Ein bereits abgemahntes Verhalten kann nicht mehr für eine Kündigung herangezogen werden, sofern der Arbeitgeber deutlich gemacht hat, dem Betroffenen noch eine zweite Chance zu gewähren. Eine Abmahnung ist jedoch in schwerwiegenden Fällen nicht erforderlich. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer einen Pflichtverstoß begangen haben, der dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.
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