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SperrzeitEine
Sperrzeit bezüglich des Bezugs von Arbeitslosengeld
wird dann ausgelöst, wenn ein Arbeitnehmer
die Kündigung
des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat, ohne
das es für das Verhalten des Arbeitnehmers einen wichtigen Grund gab.
Auch dann, wenn ein Arbeitsverhältnis über einen Aufhebungsvertrag
aufgelöst wird, kann es zu einer Sperrzeit kommen. Die Sperrzeit eine
Sanktion des Arbeitsamtes, die dem vorsätzlichen Herbeiführens
eines Versicherungsfalles durch den Arbeitnehmer entgegen wirken soll.
Selbstverständlich bedeutet dies nicht, daß ein Arbeitnehmer
nicht kündigen kann, wenn eine ernst zu nehmende Aussicht auf einen
Anschlußarbeitsplatz besteht. In diesem Falle liegt weder eine vorsätzliche
noch eine fahrlässige Kündigung vor, so daß keine Sperrzeit
verhängt werden kann, sollte es nicht zu dem erhofften neuen Arbeitsverhältnis
kommen.
Während einer Sperrzeit werden vom Arbeitsamt keine Sozialabgaben geleistet. Der Betroffene sollte sich daher in jedem Fall um einen Krankenversicherungsschutz kümmern. Daneben wird auch die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldanspruchs um mindestens ein Viertel verkürzt (§ 128 Abs.1 SGB III). Der Leistungsanspruch kann nach einer Sperrzeit von insgesamt 24 Wochen sogar völlig erlöschen (§147 Abs. 1 SGB III). Die übliche Dauer der Sperrzeit beträgt 12 Wochen. Bei besonderer Härte kann eine Verkürzung auf sechs bzw. drei Wochen erfolgen. Im Falle des Widerspruchs sollte ein Betroffener aus diesem Grunde grundsätzlich hilfsweise einen Antrag auf Herabsetzung der Dauer der Sperrzeit stellen. Aufhebungsvertrag oder Arbeitsaufgabe Löst
ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst oder hat er durch ein
arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlaß für die Auflösung
gegeben und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig die Arbeitslosigkeit
herbeigeführt, so ist eine Sperrzeit von 12 Wochen vorgesehen (§
144 SGB III). Dies gilt grundsätzlich auch für Aufhebungsverträge,
da in seiner Unterschrift eine aktive Mitwirkung des Arbeitnehmers an der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt. Ein anderes gilt nur dann,
wenn ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag vorliegt. Dieselben
Grundsätze gelten, wenn nach arbeitgeberseitiger Kündigung innerhalb
der 3-Wochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage
ein sogenannter Abwicklungsvertrag geschlossen wird, in dem der Arbeitnehmer
auf die Klageerhebung verzichtet. Erhebt der Arbeitnehmer hingegen Klage
gegen die Kündigung und einigt sich dann mit dem Arbeitgeber auf dem
Vergleichswege, so kann davon ausgegangen werden, daß es nicht zu
einer Sperrzeit kommt.
Als Alternative zu einem Aufhebungsvertrag bleibt ansonsten nur die betriebsbedingte Kündigung unter Verzicht auf die Kündigungsschutzklage nach § 1a des Kündigungsschutzgesetzes. In diesem Fall ist die Abfindungshöhe auf 0,5 Brutto-Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr festgeschrieben. Wichtig ist hierbei, daß im Vergleich aufgenommen wird, daß die Kündigung (auch) auf betriebsbedingten Gründen beruhte. Die Tatsache allein, dass ein Arbeitnehmer die gegen ihn ausgesprochene Kündigung nicht gerichtlich überprüfen lässt, reicht im übrigen für die Verhängung einer Sperrzeit nicht aus. Auch dann, wenn ein Arbeitsloser sich bei einem Vorstellungsgespräch desinteressiert zeigt, kann eine Sperrzeit von 12 Wochen von der Arbeitsagentur verhängt werden (LSG Rheinland Pfalz, 1 AL 94/02). Ein solches Verhalten ist so zu werten, wie der eines Arbeitslosen, der ohne hinreichenden Grund ein Arbeitsangebot ablehnt. Weitere
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