Eine mündliche Kündigung allein ist nicht ausreichend (§ 623 BGB), eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Schriftform. Wurde von einem Arbeitgeber jedoch eine solche mündliche Kündigung ausgesprochen, führt dies oft zu Unsicherheiten bei dem betroffenen Arbeitnehmer.Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Arbeitsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.