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Das neue KündigungsschutzrechtDer
Kündigungsschutz schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor
nicht gerechtfertigten Kündigungen. Bislang bestand der Kündigungsschutz
für Betriebe mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Wurde ein sechster Mitarbeiter befristet oder unbefristet eingestellt,
trat der volle Kündigungsschutz in Kraft.
Der Kündigungsschutz wird durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt ab 1. Januar 2004 flexibler gestaltet, um mehr Beschäftigung zu schaffen. Was ändert sich konkret? Für
Handwerksbetriebe und kleine Gewerbetreibende mit bis zu zehn Beschäftigten
werden Neueinstellungen leichter.
Bei betriebsbedingten Kündigungen wird die Sozialauswahl auf vier Kriterien begrenzt: - Dauer
der Betriebszugehörigkeit,
Neues Verfahren bei betriebsbedingter Kündigung Bei einer betriebsbedingten Kündigung soll es künftig neben der bisherigen Kündigungsschutzklage zusätzlich ein Verfahren für eine einfache, effiziente und kostengünstige vorgerichtliche Klärung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geben: Der gekündigte Arbeitnehmer kann wählen, ob er - wie bisher - Kündigungsschutzklage erhebt oder stattdessen die gesetzliche Abfindung in Höhe von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr nimmt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützt und den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben auf den Abfindungsanspruch hinweist. Das macht die Kündigung für den Arbeitgeber berechenbar und vermeidet langwierige Prozesse, in denen es letztlich nur um die Abfindung geht. Einstellungserleichterung für Existenzgründer Existenzgründer
erhalten die Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge ohne zusätzlichen
Befristungsgrund bis zur Dauer von vier Jahren abzuschließen.
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