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Die KündigungsschutzklageEine
Kündigungsschutzklage (bei ordentlicher und fristloser Kündigung)
muß innerhalb 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht
erhoben werden, sonst ist die Kündigung wirksam. Das Arbeitsgericht
kann allerdings noch prüfen, ob die Kündigung aus allgemeinen
Gründen (z.B. Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit oder ungültige
Vollmacht) ungültig ist. Die Klage geht auf Feststellung, dass die
Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht;
bei einer Änderungskündigung unter Vorbehalt geht der Antrag
auf Feststellung, daß die Änderung sozial ungerechtfertigt ist.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts bei einer Kündigungsschutzklage lautet auf:
Beispiele aus der Rechtsprechung: Ein Arbeitnehmer, der während des Kündigungsrechtsstreits durch Vergleich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt wird, braucht sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, anderweitigen Verdienst nicht anrechnen zu lassen. Es liegt ein Erlaßvertrag nach § 397 BGB vor; § 615 S.2 BGB ist nicht anwendbar. |