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KündigungsgründeBei
einer ordentlichen Kündigung sind keine Gründe erforderlich.
Jedoch muß die Kündigung im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes
sozial gerechtfertigt sein.
Das
KSchGes gilt in Betrieben mit mehr als 5 Arbeitnehmern (ohne Azubis). Teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer mit wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden werden mit
0,5 und mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 gerechnet.
Beispiele aus der Rechtsprechung: 1. Es kommt auf die Betriebsgröße im Kündigungszeeitpunkt an, wobei zufällige Schwankungen außer Betracht bleiben. 2. Die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage gilt auch bei fristloser Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses. 3. An der Versäumung der Klagefrist ist der AN dann nicht schuldlos, wenn er auf eine Auskunft des Betriebsrats vertraut hat. |