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Kündigungsgründe
Bei einer ordentlichen Kündigung sind keine Gründe erforderlich. Jedoch muß die Kündigung im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes sozial gerechtfertigt sein.

Das KSchGes gilt in Betrieben mit mehr als 5 Arbeitnehmern (ohne Azubis). Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5 und mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 gerechnet.
Ab 1.1.2004 genießen Arbeitnehmer, die nach diesem Zeitpunkt zusätzlich eingestellt werden, Kündigungsschutz nur bei Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern. Für Mitarbeiter, die vor dem 1.1.2004 eingestellt worden sind, ändert sich aber nichts.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

1. Es kommt auf die Betriebsgröße im Kündigungszeeitpunkt an, wobei zufällige Schwankungen außer Betracht bleiben.

2. Die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage gilt auch bei fristloser Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses.

3. An der Versäumung der Klagefrist ist der AN dann nicht schuldlos, wenn er auf eine Auskunft des Betriebsrats vertraut hat.