Sie ist jederzeit möglich, auch schon vor Arbeitsaufnahme, jedoch nicht zur "Unzeit". In diesem Fall ist die Kündigung, wenn ihr widersprochen wird, unwirksam.Sie ist grundsätzlich formlos gültig, jedoch finden sich häufig Formvorschriften in Arbeits- oder Tarifverträgen.
Es muß eindeutig zu erkennen sein, daß und zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet werden soll (ordentliche oder außerordentliche Kündigung).
Die Kündigungsgründe sind nur ausnahmsweise mitzuteilen: wenn ein Ausbildungsvertrag aus wichtigem Grund gekündigt wird, wenn der Arbeitnehmer bei einer außerordentlichen Kündigung die Gründe verlangt (§ 626 Abs.2 S. 3 BGB), bei der Personenauswahl anläßlich betriebsbedingter Kündigungen. Allerdings besteht immer Auskunftspflicht des Arbeitgebers auf Verlangen des Arbeitnehmers.
Kündigungen sind i.a. bedingungsfeindlich (nicht, wenn der Bedingungseintritt nur vom Willen des Empfängers abhängt).
Zugang der Kündigung beim Empfänger (ggf. seinem gesetzlichen Vertreter, es sei denn, es liegt eine Ermächtigung nach § 113 BGB vor). Bei einer Kündigung gegenüber einem Abwesenden muß die Kündigung in dessen Machtbereich gelangen, so daß er ohne weiteres Kenntnis nehmen kann. Beim Einwurf in den Briefkasten nach Postzustellunszeit ist Zugang erst am nächsten Tag. Ist der Empfänger vorübergehend von der Wohnung abwesend (z.B. Urlaub, Krankenhaus) ist die Heimatadresse maßgebend. Auch beim Einschreibebrief kommt es auf dessen Aushändigung an. Bei rechtsmißbräuchlicher Verhinderung des Zugangs wird dieser fingiert. Widerruf ist nur vor Zugang möglich.
Die Kündigungsfrist ist einzuhalten. Die Fristberechnung richtet sich nach §§ 187 ff BGB.
Die Kündigungserklärung darf nicht mangelhaft z.B. anfechtbar sein.
Der Betriebsrat ist anzuhören.