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Kündigung - und nun?Eine
Kündigung ist immer ein kleiner Schock. Trotzdem gilt es, in einer
solchen Situation einen kühlen Kopf zu bewahren und die richtigen
Schritte durchzuführen. Was ist zu beachten, was kann man als Gekündigter
unternehmen?
Vorweg sind zwei Dinge besonders zu beachten: 1. Sofern mit dem Gedanken gespielt wird, eine Kündigungsschutzklage zu erheben wollen, so muß dies innerhalb von drei Wochen, gerechnet seit Zugang der Kündigung, gemacht werden. Nach Ablauf der Dreiwochenfrist würde eine Klage im allgemeinen von vornherein als unbegründet abgewiesen, unabhängig von der materiellen Rechtslage. Es muß sich also relativ schnell entschieden werden. 2. Nach Erhalt einer Kündigung muß sich der Arbeitnehmer unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melde - auch dann, wenn ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wurde. Anderenfalls ist mit Kürzung des Arbeitslosengeldes zu rechnen. Nicht jede Kündigung ist auch wirksam - eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Schriftform. Eine mündliche Kündigung ist somit nicht gültig und kann getrost ignoriert werden. In einem solchen Fall muß man als Betroffener also nicht tätig werden. Der Empfang des Kündigungsschreibens durch den Arbeitnehmer ist Entscheidend für die Datierung der Kündigung, die Art der Zustellung ist unerheblich - jedoch muß der Arbeitgeber beweisen, daß ein Zugang erfolgte und wann dieser erfolgte. Eine schriftliche Kündigung muß indes genauer betrachtet werden. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Kündigungen wird gerichtlich überprüft, was zum einen mit der Komplexität dieses Rechtsbereiches und zum anderen mit der immensen Wichtigkeit der Arbeitsstelle zusammenhängt. Eine Abmahnung muß im allgemeinen erfolgt sein, damit eine personenbedingte Kündigung wirksam sein kann. Der
erste Blick sollte den Kündigungsfristen
gelten - diese sind vom Arbeitgeber einzuhalten. Es gilt die gesetzlichen,
tariflichen und individualvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen
zu beachten. Die gesetzlichen Fristen sind in §
622 BGB aufgeführt und erhöhen sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Sie betragen 1-7 Monate. Zum Nachteil des Arbeitnehmers dürfen diese
Fristen nicht einzelvertraglich abgekürzt werden. Eine Verlängerung
ist jedoch möglich.
Fristlose Kündigungen sind nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegt, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Interessenabwägung unzumutbar erscheint und die fristlose Kündigung binnen der Ausschlußfrist (2 Wochen) nach Kenntnis des Arbeitgebers vom Kündigungsgrund erklärt wurde. Wichtiger Grund kann beispielsweise eine Verletzung der Treuepflicht, dauerhafte Arbeitsverweigerung u.ä. sein. Eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist kann u.U. möglich sein. Die
nächste Hürde, die eine Kündigung überwinden muß,
ist das Kündigungsschutzgesetz.
Selbst in Betrieben, die nicht unter das KSchG
fallen, besteht ein Schutz vor sitten- oder treuwidriger Kündigung
(z.B. willkürliche oder sachfremde Kündigung). Ist eine Auswahl
bei der Kündigung zu treffen, so sind die Prinzipien der Sozialauswahl
zu berücksichtigen.
Als
nächstes ist zu prüfen, ob ein Kündigungshindernis besteht.
Dies betrifft u.a. Schwerbehinderte und Gleichgestellte, Wehr- oder
Zivildienstleistende, Schwangere und Mütter im Mutterschutz, Mitarbeiter
in Elternzeit Elternzeit und Betriebsratsmitglieder.
Die Kündigungsgründe können zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Gründen unterschieden werden. Bei einer ordentlichen Kündigung sind keine Gründe erforderlich. Jedoch muß die Kündigung im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes sozial gerechtfertigt sein. Die Kündigungsgründe sind nur ausnahmsweise mitzuteilen: wenn ein Ausbildungsvertrag aus wichtigem Grund gekündigt wird, wenn der Arbeitnehmer bei einer außerordentlichen Kündigung die Gründe verlangt (§ 626 Abs.2 S. 3 BGB), bei der Personenauswahl anläßlich betriebsbedingter Kündigungen. Allerdings besteht immer Auskunftspflicht des Arbeitgebers auf Verlangen des Arbeitnehmers. Genannte Gründe müssen einer Überprüfung standhalten können. Ist dies nicht der Fall, so kann eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein. Der
Betriebs- bzw. Personalrat ist bei allen Kündigungen anzuhören.
Ein Verstoß dagegen macht die Kündigung unwirksam.
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