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Kündigung - Was wird aus dem Urlaubsanspruch?

Wenn ein Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ausscheidet, nachdem der volle Urlaubsanspruch erstmalig erworben wurde, so besteht ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 5 Abs. 1 BUrlG).
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