Eine Kündigung ist dann nicht sozial gerechtfertigt,wenn sie nichtSie ist ferner sozial ungerechtfertigt, wenn sie
- personenbedingt,
- verhaltensbedingt oder
- betriebsbedingt ist.
und (dies gilt für alle Alternativen.) der Betriebsrat innerhalb einer Woche schriftlich unter Angabe der Gründe widerspricht.
- gegen eine Kündigungsrichtlinie nach § 95 BetrVerfGes verstößt
- oder der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz desselben Unternehmens (nicht nur Betriebs) weiterbeschäftigt werden kann
- oder im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer dessen Weiterbeschäftigung nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist
Eine betriebsbedingte Kündigung ist darüber hinaus erst dann sozial gerechtfertigt, wenn bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt worden sind. Die entsprechenden Erwägungen des Arbeitgebers sind dem Arbeitnehmer mitzuteilen. In die Auswahl brauchen solche Arbeitnehmer nicht einbezogen werden, auf die das Unternehmen dringend angewiesen ist. Entscheidungskriterien bei der Sozialauswahl (seit 1.1.2004 ausschließlich; bis dahin konnten auch andere Umstände in die Auswahl einbezogen werden) sind: Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Familienstand, Unterhaltsverpflichtungen, Vermögen oder Gesundheitszustand u.ä. (nicht die Möglichkeit einer Rente bei vorgezogenem Ruhestand).
Beispiele für personenbedingten Kündigungen:
nicht: Doppelverdienerschaft, Erreichen der Altersgrenze.
- fehlende Arbeitserlaubnis bei Ausländern
- fehlende Eignung für die Arbeitsleistung
- fehlende politische oder religiöse Zuverlässigkeit bei "Tendenzbetrieben"
- evtl. Krankheit, Trunk- und Drogensucht
Beispiele für verhaltensbedingte Kündigungen:
Beispiele für betriebsbedingte Kündigungen:
- Arbeitsverweigerung
- fehlender Leistungswille
- Verletzung vertraglicher Nebenpflichten
- Verletzung eines Alkohol- oder Rauchverbots im Betrieb
- Beleidigung von AG und Vorgesetzten
- Unpünktlichkeit, Urlaubsüberschreitung
- Straftaten, Annahme von Schmiergeldern
- unbefugtes Verlassen des Arbeitsplatzes
- Ablehnung zumutbarer Therapien bei Krankhheit
- Konkurs des Arbeitgebers. Dann Kündigung durch den Konkursverwalter. Die Fortführung des Betriebs durch den Konkursverwalter ist kein Betriebsübergang nach § 613a BGB, jedoch sind Abs. 1, 4 bei einer Veräußerung des Betriebs durch den Konkursverwalter anwendbar.
- Stillegung des Betriebs
- Einstellung der Produktion
- Rationalisierungsmaßnahmen, Änderung der Produktionsmethoden
- Fortfall von Arbeitsplätzen durch Auftragsmangel
- Rohstoffmangel