Eine
Kündigung ist dann nicht sozial gerechtfertigt,wenn sie nicht
- personenbedingt,
- verhaltensbedingt
oder
- betriebsbedingt
ist.
Sie ist
ferner sozial ungerechtfertigt, wenn sie
- gegen
eine Kündigungsrichtlinie nach § 95 BetrVerfGes verstößt
- oder der
Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz desselben Unternehmens (nicht
nur Betriebs) weiterbeschäftigt werden kann
- oder im
Einverständnis mit dem Arbeitnehmer dessen Weiterbeschäftigung
nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder unter
geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist
und (dies
gilt für alle Alternativen.) der Betriebsrat innerhalb einer Woche
schriftlich unter Angabe der Gründe widerspricht.
Eine
betriebsbedingte Kündigung ist darüber hinaus erst dann sozial
gerechtfertigt, wenn bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte
ausreichend berücksichtigt worden sind. Die entsprechenden Erwägungen
des Arbeitgebers sind dem Arbeitnehmer mitzuteilen. In die Auswahl brauchen
solche Arbeitnehmer nicht einbezogen werden, auf die das Unternehmen dringend
angewiesen ist. Entscheidungskriterien bei der Sozialauswahl (seit 1.1.2004
ausschließlich; bis dahin konnten auch andere Umstände in die
Auswahl einbezogen werden) sind: Lebensalter, Betriebszugehörigkeit,
Familienstand, Unterhaltsverpflichtungen, Vermögen oder Gesundheitszustand
u.ä. (nicht die Möglichkeit einer Rente bei vorgezogenem Ruhestand).
Beispiele
für personenbedingten Kündigungen:
- fehlende
Arbeitserlaubnis bei Ausländern
- fehlende
Eignung für die Arbeitsleistung
- fehlende
politische oder religiöse Zuverlässigkeit bei "Tendenzbetrieben"
- evtl.
Krankheit, Trunk- und Drogensucht
nicht:
Doppelverdienerschaft, Erreichen der Altersgrenze.
Beispiele
für verhaltensbedingte Kündigungen:
- Arbeitsverweigerung
- fehlender
Leistungswille
- Verletzung
vertraglicher Nebenpflichten
- Verletzung
eines Alkohol- oder Rauchverbots im Betrieb
- Beleidigung
von AG und Vorgesetzten
- Unpünktlichkeit,
Urlaubsüberschreitung
- Straftaten,
Annahme von Schmiergeldern
- unbefugtes
Verlassen des Arbeitsplatzes
- Ablehnung
zumutbarer Therapien bei Krankhheit
Beispiele
für betriebsbedingte Kündigungen:
- Konkurs
des Arbeitgebers. Dann Kündigung durch den Konkursverwalter. Die Fortführung
des Betriebs durch den Konkursverwalter ist kein Betriebsübergang
nach § 613a BGB, jedoch sind Abs. 1, 4 bei einer Veräußerung
des Betriebs durch den Konkursverwalter anwendbar.
- Stillegung
des Betriebs
- Einstellung
der Produktion
- Rationalisierungsmaßnahmen,
Änderung der Produktionsmethoden
- Fortfall
von Arbeitsplätzen durch Auftragsmangel
- Rohstoffmangel