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Die Kündigung wegen Krankheit und TrunksuchtEine
Kündigung
kann der Arbeitgeber
grundsätzlich erst dann aussprechen, wenn alle dem Arbeitgeber zumutbaren
Möglichkeiten zu einer Vermeidung der Kündigung ausgeschöpft
worden sind. Daher sind vom Arbeitgeber auch alle gleichwertigen, leidensgerechten
Arbeitsplätze, auf denen der Betroffene unter Wahrnehmung des Direktionsrechtes
einsetzbar wäre, in Betracht zu ziehen und diese ggf. sogar freizumachen
(LAG Düsseldorf - Az: 9 Sa 699/08). Eine Entscheidung gegen eine solche
Umsetzung muss der Arbeitgeber begründen können.
Die Voraussetzungen einer Kündigung wegen Krankheit sind:
Soll eine Kündigung wegen Trunksucht ausgesprochen werden, so ist eine verhaltensbedingte Kündigung möglich, wenn das Stadium der Alkoholabhängigkeit noch nicht erreicht ist. Bei Alkoholgenus außerhalb der Arbeitszeit ist eine Kündigung nur bei konkreten Auswirkungen auf die Arbeit zulässig oder wenn "Restalkohol" zur Arbeit mitgebracht wird. Trunksucht wird als Krankheit behandelt. Daher sind zwei Fälle zu unterscheiden: Hat der Arbeitnehmer die Abhängigkeit schuldhaft herbeigeführt, so bestehen die gleichen Kündigungsmöglichkeiten wie oben. Das Verschulden muss der Arbeitgeber jedoch beweisen können. Kann ein Verschulden nicht bewiesen werden, ist nur eine personenbedingte Kündigung möglich wie bei einer Krankheit. Bei der Prognose kommt es entscheidend darauf an, ob der Arbeitnehmer therapiewillig ist. |