Die Voraussetzugen einer Kündigung wegen Krankheit sind:Bei einer Kündigung wegen Trunksucht gilt:
- Wiederholte Fehlzeiten in der Vergangenheit. Abzustellen ist im allgemeinen auf 3 Jahre. Eine Fehlzeit von 14% reicht meist aus.
- Zukünftige Fehlzeiten müssen zu erwarten sein. Dies kann meist nur nach einem ärztlichen Gutachten beurteilt werden. Die Beweislast für fehlende Wiederholungsgefahr liegt beim Arbeitnehmer.
- Die Interessen des Betriebs müssen erheblich beeinträchtigt sein.
- Erforderlich ist schließlich eine Interessenabwägung: Betriebliche Gründe für eine Kündigung sind z.B: mangelnde Planungsmöglichkeit, Auswirkungen auf den Arbeitsablauf, Überlastung anderer Arbeitnehmer, hohe Nebenkosten.
Gründe zugunsten des Arbeitnehmers: Dauer der Betriebszugehörigkeit, vorhandene Umsetzungsmöglichkeit, wirtschaftliche Belastbarkeit des Arbeitgebers, Kenntnis von der Erkrankung bei Einstellung.Trunksucht wird als Krankheit behandelt. Man unterscheidet:
- Eine verhaltensbedingte Kündigung ist möglich, wenn das Stadium der Alkoholabhängigkeit noch nicht erreicht ist. Bei Alkoholgenuß außerhalb der Arbeitszeit ist eine Kündigung nur bei konkreten Auswirkungen auf die Arbeit zulässig oder wenn "Restalkohol" zur Arbeit mitgebracht wird.
Hat der Arbeitnehmer die Abhängigkeit schuldhaft herbeigeführt, Kündigungsmöglichkeit wie oben. Jedoch: Das Verschulden muß der Arbeitgeber beweisen.
Kann ein Verschulden nicht bewiesen werden, ist nur personenbedingte Kündigung möglichkeit wie bei einer Krankheit. Bei der Prognose kommt es entscheidend darauf an, ob der Arbeitnehmer therapiewillig ist.