Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei außerordentlicher Kündigung sofort, bei ordentlicher Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist.Entstehen von Ansprüchen, die das Ende des Arbeitsverhältnisses voraussetzen, z. B. Zeugnisanspruch.
Ab 1.1.2004:
Evtl. ein Abfindungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.