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Betriebsbedingte (ordentliche) KündigungFällt
ein Arbeitsverhältnis
unter das Kündigungsschutzgesetz,
so besteht für den Arbeitnehmer
der allgemeine
Kündigungsschutz. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber
auch für eine ordentliche Kündigung einen Grund benötigt.
Dies bedeutet für die betriebsbedingte ordentliche Kündigung,
dass zusätzlich zu den allgemeinen Vorraussetzungen für eine
wirksame Kündigung
die bisherige Beschäftigungsmöglichkeit weggefallen sein muss,
keine Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung besteht,
die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfällt und
eine Sozialauswahl
durchgeführt wurde. Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind,
ist eine betriebsbedingte Kündigung wirksam. Wird gegen die Kündigung
nicht binnen drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage
erhoben, so ist die Kündigung wirksam - auch dann wenn dies eigentlich
nicht der Fall war. Eine frühzeitige Prüfung
einer erhaltenen Kündigung ist daher dringend angeraten.
Spätestens im Kündigungsschutzprozess, muss der Arbeitgeber zu den einzelnen Punkten konkrete Erklärungen abgeben. Damit eine Abwägung der Erfolgsaussichten erfolgen kann, sollten diese Gründe bereits im Vorfeld ergründet werden: - Wegfall der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeit Die
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit muss aufgrund einer unternehmerischen
Entscheidung des Arbeitgebers für die Zukunft entfallen. Hierfür
können sowohl inner- als auch außerbetriebliche Gründe
maßgeblich sein. Konkret betrifft dies z.B. die Stilllegung einzelner
Betriebe oder Betriebsteile, den Arbeitsplatzabbau oder Umsatzrückgänge.
Ein pauschaler Verweis auf einen Umsatzrückgang ist jedoch nicht ausreichend.
Dieser wäre dann konkret an Zahlen zu belegen und dann darzulegen
dass sich aus diesen Verhältnissen zu einem Personalabbau in bestimmten
Abteilungen oder Arbeitnehmergruppen entschieden wurde. In diesem Zusammenhang
ist auch darzulegen, wie die verbleibenden Arbeitsaufgaben künftig
erledigt werden sollen.
- Keine Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung / Dringende betriebliche Erfordernisse Dringende
betriebliche Erfordernisse liegen nur dann vor, wenn es keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
für den Betroffenen gibt. Daher ist zu prüfen, ob im gesamten
Unternehmen nicht ein gleichwertiger oder ungleichwertiger Arbeitsplatz
vorhanden ist. Alternative Arbeitsplätze wären dem betroffenen
Arbeitnehmer anzubieten. Arbeitsplätze sind frei, wenn diese zum Zeitpunkt
der Kündigung unbesetzt sind oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
voraussichtlich zur Verfügung stehen werden. Wäre für eine
auf einem freien Arbeitsplatz eine Änderung
des Arbeitsvertrages
erforderlich, liegt kein "freier Arbeitsplatz" vor. Selbstverständlich
ist auch kein neuer Arbeitsplatz zu schaffen. Weiterhin dürfen keine
milderen Alternativen zur Kündigung bestehen. Mit anderen Worten:
Die Kündigung muss darlegbar unvermeidlich sein (ultima-ratio-Prinzip).
- Interessenabwägung Bei betriebsbedingten Kündigungen spielt die Interessenabwägung lediglich eine untergeordnete Rolle. Diese ist eher bei verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigungen bedeutsam. Bei einer nachvollziehbaren unternehmerischen Entscheidung überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. - Sozialauswahl Arbeitgeber, die einem oder mehreren Arbeitnehmern betriebsbedingt kündigen wollen, müssen eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchführen. Dies bedeutet, dass die gesetzlich (§ 1 Abs. 3 KSchG) vorgegebenen Kriterien "Dauer der Betriebszugehörigkeit", "Lebensalter", "Unterhaltspflichten" und "Schwerbehinderung" ausreichend zu berücksichtigen sind. Es dürfen unter den vergleichbaren Arbeitnehmern desselben Ranges nur die am wenigsten Schutzbedürftigen Arbeitnehmer gekündigt werden. Arbeitnehmer sind vergleichbar, wenn diese ohne längere Einarbeitungszeit und ohne dass es einer Änderungskündigung bedarf ausgetauscht werden können. Somit sind in der Regel neben den Arbeitnehmern, deren Stellen konkret entfallen sollen auch andere Arbeitnehmer betroffen. Nicht in die Sozialauswahl eingebunden werden unkündbare Mitarbeiter sowie Arbeitnehmer, auf die der Arbeitgeber wegen besonderer Kenntnisse oder Qualifikationen in besonderer Weise angewiesen ist. Ist die Sozialauswahl fehlerhaft, so wird die Kündigung unwirksam. Detaillierte Informationen zur Sozialauswahl finden Sie im entsprechenden Beitrag. |