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Wann
besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Ein
Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer
bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Entsprechende
Regeln für die Zumutbarkeit enthält § 121 SGB III. Die Zumutbarkeitskriterien
in der Vergangenheit verschärft worden.
Wer ein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund löst oder durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung durch den Arbeitgeber veranlasst und dadurch seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, erhält Arbeitslosengeld erst nach Ablauf einer Sperrfrist. Voraussetzungen der Sperrzeit sind im einzelnen: - Kündigung
durch den Arbeitnehmer oder vereinbarte Vertragsaufhebung. Dazu reicht
es nicht, daß der Arbeitnehmer das Angebot einer Änderungskündigung
nicht annimmt oder keine Kündigungsschutzklage erhebt.
Es droht keine Sperrfrist, wenn der Arbeitnehmer wichtige Gründe für sein Verhalten hat. Das können sein: - Persönliche
Gründe (Gesundheit, Umzug des Ehegatten, des Lebenspartners und nach
neuerer BAG - Rechtsprechung auch des nichtehelichen Lebensgefährten).
Die Sperrfrist beginnt i.a. mit dem letzten Beschäftigungstag und dauert bis zu 12 Wochen (Minderung in Härtefällen). Dabei ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Anspruchsdauer vermindert sich um die Dauer der Sperrfrist. Die Krankenversicherung bleibt bestehen. Darlehensweise gewährte Sozialhilfe bleibt unberücksichtigt. Eine Anspruchsminderung erfolgt dann, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis grobfahrlässig ohne wichtigen Grund gelöst hat. |