Der Anspruch besteht nur, wenn der Arbeitnehmer bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Regeln für die Zumutbarkeit enthält § 121 SGB III. Die Zumutbarkeitskriterien sind ab 1.1.2004 verschärft worden.Wer das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund löst oder durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung durch den Arbeitgeber veranlaßt und dadurch seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, erhält Arbeitslosengeld erst nach Ablauf einer Sperrfrist.
Voraussetzungen der Sperrzeit sind im einzelnen:
Keine Sperrfrist, wenn der Arbeitnehmer wichtige Gründe für sein Verhalten hat. Das können sein:
- Kündigung durch den Arbeitnehmer oder vereinbarte Vertragsaufhebung. Dazu reicht es nicht, daß der Arbeitnehmer das Angebot einer Änderungskündigung nicht annimmt oder keine Kündigungsschutzklage erhebt.
- Der Arbeitnehmer führt Kündigung immer dann vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei, wenn keine konkrete Aussicht auf einen Anschlußarbeitsplatz besteht oder es sich bei diesem nur um kurzes Zeitarbeitsverhältnis handelt.
Die Sperrfrist beginnt i.a. mit dem letzten Beschäftigungstag und dauert bis zu 12 Wochen (Minderung in Härtefällen). Dabei ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Anspruchsdauer vermindert sich um die Dauer der Sperrfrist. Die Krankenversicherung bleibt bestehen. Darlehnsweise gewährte Sozialhilfe bleibt unberücksichtigt. Anspruchsminderung, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis grobfahrlässig ohne wichtigen Grund gelöst hat.
- persönl. Gründe (Gesundheit, Umzug des Ehegatten, des Lebenspartners und nach neuerer BAG – Rechtsprechung auch des nichtehel. Lebensgefährten).
- Die betriebliche Situation des Arbeitgebers (Drastische Personalverringerung bei Großbetrieben mit Aussicht auf Vermittelbarkeit, psychischer Druck auf ältere Arbeitnehmer in krisenhafter Situation zur Vermeidung sozialer Härten, nicht aber nur finanzielle Anreize des Arbeitgeber, freiwillig auszuscheiden).