Anspruch auf Arbeitslosengeld

Arbeitsrecht

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Entsprechende Regeln für die Zumutbarkeit enthält § 121 SGB III. Die Zumutbarkeitskriterien in der Vergangenheit verschärft worden.

Wer ein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund löst oder durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung durch den Arbeitgeber veranlasst und dadurch seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, erhält Arbeitslosengeld erst nach Ablauf einer Sperrfrist.

Voraussetzungen der Sperrzeit sind im Einzelnen:

- Kündigung durch den Arbeitnehmer oder vereinbarte Vertragsaufhebung. Dazu reicht es nicht, dass der Arbeitnehmer das Angebot einer Änderungskündigung nicht annimmt oder keine Kündigungsschutzklage erhebt.

- Der Arbeitnehmer führt seine Kündigung immer dann vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei, wenn keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz besteht oder es sich bei diesem nur um kurzes Zeitarbeitsverhältnis handelt.

Es droht keine Sperrfrist, wenn der Arbeitnehmer wichtige Gründe für sein Verhalten hat. Das können sein:

- Persönliche Gründe (Gesundheit, Umzug des Ehegatten, des Lebenspartners und nach neuerer BAG - Rechtsprechung auch des nichtehelichen Lebensgefährten).

- Die betriebliche Situation des Arbeitgebers (Drastische Personalverringerung bei Großbetrieben mit Aussicht auf Vermittelbarkeit, psychischer Druck auf ältere Arbeitnehmer in krisenhafter Situation zur Vermeidung sozialer Härten, nicht aber nur finanzielle Anreize des Arbeitgebers, freiwillig auszuscheiden).

Die Sperrfrist beginnt i.a. mit dem letzten Beschäftigungstag und dauert bis zu 12 Wochen (Minderung in Härtefällen). Dabei ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Anspruchsdauer vermindert sich um die Dauer der Sperrfrist. Die Krankenversicherung bleibt bestehen. Darlehensweise gewährte Sozialhilfe bleibt unberücksichtigt. Eine Anspruchsminderung erfolgt dann, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis grobfahrlässig ohne wichtigen Grund gelöst hat.

Letzte Änderung: 21.08.2023

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