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Anhörungsrecht des Betriebsrats bei allen KündigungenDer
Betriebsrat
ist bei allen Kündigungen anzuhören, hierzu ist der Arbeitgeber
nach §
102 BetrVG verpflichtet. Ein Verstoß dagegen macht die Kündigung
unwirksam. Der Betriebsrat hat in diesem Rahmen die Möglichkeit, Argumente
für oder gegen die Kündigung vorzubringen und hierdurch beeinflussend
auf den Arbeitgeber einzuwirken. Der Betriebsrat muß hierzu umfassend
informiert werden und die Möglichkeit zur Stellungnahme haben. Der
Arbeitgeber muß dem Betriebsrat daher eine Frist für die Stellungnahme
geben, die bei einer ordentlichen Kündigung eine Woche und bei einer
außerordentlichen Kündigung drei Tage betragen muß. Längere
Fristen sind ebenfalls zulässig.
Einwände gegen die Kündigung führen jedoch nicht dazu, daß der Arbeitgeber an der Kündigung gehindert wird, da der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht, sondern nur ein Anhörungsrecht hat. |