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Allgemeines zur Beendigung

1. Durch Zeitablauf, wenn ein Zeitvertrag vorliegt (bei einverständlicher Fortsetzung gilt das Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert). Gleichzustellen hinsichtlich Zulässigkeit ist ein Arbeitsvertrag unter auflösender Bedingung.

2. Zweckerreichung, wenn sich die Dauer aus dem Zweck der Arbeitsleistung ergibt (z.B. bei Krankheitsvertretung).

3. Anfechtung und Lossagung vom faktischen Arbeitsverhältnis.

4. Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht.

5. Lösende Aussperrung im Arbeitskampf

6. Erreichen der Altersgrenze ist im Gegensatz zu früher kein Grund mehr. Beendigung durch Vertrag kann frühestens 3 Jahre vor Altersgrenze vereinbart werden.

7. Tod des Arbeitnehmers. Tod oder Konkurs des Arbeitgebers beendet das Arbeitsverhältnis dagegen nicht (§ 613 BGB).

8. Aufhebungsvertrag: Er erfordert Einigung der Vertragsparteien

Vorteile:

  • Die gegenseitige Interessen können besser berücksichtigt werden als bei eine Kündigung
  • Es gibt keine Fristen und keine Formvorschriften
  • Die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers sind günstiger.
  • Wichtig: Der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist anzugeben.
Sozialversicherungsrechtliche Gefahren aus Arbeitnehmersicht:
  • Sperrzeiten für Arbeitslosengeld nach § 144 SGB III.
  • Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach §§ 143, 143a SGB III für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung, Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhält.
Sozialvers.rechtl. Gefahren aus Arbeitgebersicht:
  • Enthält eine Abfindung Entgeltanteile und bezieht der Arbeitnehmer gleichwohl Arbeitslosengeld, kann die Bundesanstalt für Arbeit die erbrachten Sozialleistungen u.U. vom Arbeitgeber zurückverlangen. Dies gilt auch bei Zahlungen aufgrund Konkurrenzklausel.
  • Der Arbeitgeber muß den Arbeitnehmer bei einem außergerichtlichen Aufhebungsvertrag auf mögliche nachteilige Folgen hinweisen.
Beispiele aus der Rechtsprechung:

Ein Auflösungsvertrag ist wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, wenn er durch Überrumpelung des Arbeitnehmers zustandegekommenn ist.

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