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Allgemeines zur Beendigung
1. Durch Zeitablauf, wenn ein Zeitvertrag vorliegt (bei einverständlicher Fortsetzung gilt das Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert). Gleichzustellen hinsichtlich Zulässigkeit ist ein Arbeitsvertrag unter auflösender Bedingung.

2. Zweckerreichung, wenn sich die Dauer aus dem Zweck der Arbeitsleistung ergibt (z.B. bei Krankheitsvertretung).

3. Anfechtung und Lossagung vom faktischen Arbeitsverhältnis.

4. Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht.

5. Lösende Aussperrung im Arbeitskampf

6. Erreichen der Altersgrenze ist im Gegensatz zu früher kein Grund mehr. Beendigung durch Vertrag kann frühestens 3 Jahre vor Altersgrenze vereinbart werden.

7. Tod des Arbeitnehmers. Tod oder Konkurs des Arbeitgebers beendet das Arbeitsverhältnis dagegen nicht (§ 613 BGB).

8. Aufhebungsvertrag: Er erfordert Einigung der Vertragsparteien

Vorteile:

Sozialversicherungsrechtliche Gefahren aus Arbeitnehmersicht: Sozialvers.rechtl. Gefahren aus Arbeitgebersicht: Beispiele aus der Rechtsprechung:

Ein Auflösungsvertrag ist wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, wenn er durch Überrumpelung des Arbeitnehmers zustandegekommenn ist.