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Allgemeines zur Beendigung1.
Durch Zeitablauf, wenn ein Zeitvertrag vorliegt (bei einverständlicher
Fortsetzung gilt das Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert).
Gleichzustellen hinsichtlich Zulässigkeit ist ein Arbeitsvertrag unter
auflösender Bedingung.
2. Zweckerreichung, wenn sich die Dauer aus dem Zweck der Arbeitsleistung ergibt (z.B. bei Krankheitsvertretung). 3. Anfechtung und Lossagung vom faktischen Arbeitsverhältnis. 4. Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht. 5. Lösende Aussperrung im Arbeitskampf 6. Erreichen der Altersgrenze ist im Gegensatz zu früher kein Grund mehr. Beendigung durch Vertrag kann frühestens 3 Jahre vor Altersgrenze vereinbart werden. 7. Tod des Arbeitnehmers. Tod oder Konkurs des Arbeitgebers beendet das Arbeitsverhältnis dagegen nicht (§ 613 BGB). 8. Aufhebungsvertrag: Er erfordert Einigung der Vertragsparteien Vorteile:
Ein Auflösungsvertrag ist wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, wenn er durch Überrumpelung des Arbeitnehmers zustandegekommenn ist. |