Vor
einer Kündigung, deren Gründe vom Arbeitnehmer beeinflußbar
sind ist eine Abmahnung erforderlich. Diese muß:
- das beanstandete
Verhalten beschreiben,
- den Arbeitnehmer
zu künftiger Vertragstreue auffordern und
- als Konsequenz
weiteren Fehlverhaltens die Kündigung androhen,
- verhälnismäßig
zu Art und Schwere des Fehlverhaltens sein.
Die Abmahnung
soll ausdrücklich als "Abmahnung" bezeichnet sein. Abmahnungsbefugt
sind alle Vorgesetzten, auf die das Weisungsrecht übertragen ist.
Der
Arbeitnehmer kann die Entfernung unzulässiger Abmahnungen aus der
Personalakte verlangen.
Urteile
zum Thema Abmahnung
Muster
zum Thema Abmahnung
Grundsätzliches
zur Abmahnung