Vor einer Kündigung, deren Gründe vom Arbeitnehmer beeinflußbar sind ist eine Abmahnung erforderlich. Diese muß:Die Abmahnung soll ausdrücklich als "Abmahnung" bezeichnet sein. Abmahnungsbefugt sind alle Vorgesetzten, auf die das Weisungsrecht übertragen ist.
- das beanstandete Verhalten beschreiben,
- den Arbeitnehmer zu künftiger Vertragstreue auffordern und
- als Konsequenz weiteren Fehlverhaltens die Kündigung androhen,
- verhälnismäßig zu Art und Schwere des Fehlverhaltens sein.
Der Arbeitnehmer kann die Entfernung unzulässiger Abmahnungen aus der Personalakte verlangen.