Was
ist zurück zu zahlen?
Wenn
eine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers besteht, erstreckt
sich diese grundsätzlich auf sämtliche, dem Arbeitgeber entstandene
Kosten. Dies sind insbesondere:
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Ausbildungskosten
im engeren Sinn (Schulgeld, Büchergeld, Fahrtkosten)
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Lohnfortzahlung
während der Ausbildung (= sog. Ausbildungsvergütung) einschl.
Gratifikationen, Zusatzversicherungen usw.
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Nicht
dagegen: vom Arbeitgeber zu entrichtende Sozialabgaben.
Einzelheiten:
Eine
Ausbildungsvergütung liegt vor, wenn die Ausbildung während eines
Vollzeitarbeitsverhältnisses stattfindet. Der Arbeitnehmer kann dann
keine Arbeitsleistung erbringen, so daß er gem. § 611 Abs.1
BGB auch keinen Lohnanspruch hat. Die Leistung des Arbeitgebers ist daher
freiwillige Verpflichtung. Die Rechtslage entspricht einem Sonderurlaub.
Gelegentlich werden Ausbildungsvergütungen auch als Darlehen bezeichnet,
ohne daß sich an den Rechtsfolgen etwas ändert. Eine Verknüpfung
der Ausbildungsvergütung mit der Rückzahlungsklausel geschieht
im allgemeinen über aufschiebende oder auflösende Bedingungen
(§ 158 BGB).