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Was ist zurück zu zahlen?

Wenn eine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers besteht, erstreckt sich diese grundsätzlich auf sämtliche, dem Arbeitgeber entstandene Kosten. Dies sind insbesondere:
  • Ausbildungskosten im engeren Sinn (Schulgeld, Büchergeld, Fahrtkosten)
  • Lohnfortzahlung während der Ausbildung (= sog. Ausbildungsvergütung) einschl. Gratifikationen, Zusatzversicherungen usw.
  • Nicht dagegen: vom Arbeitgeber zu entrichtende Sozialabgaben.
Einzelheiten:
Eine Ausbildungsvergütung liegt vor, wenn die Ausbildung während eines Vollzeitarbeitsverhältnisses stattfindet. Der Arbeitnehmer kann dann keine Arbeitsleistung erbringen, so daß er gem. § 611 Abs.1 BGB auch keinen Lohnanspruch hat. Die Leistung des Arbeitgebers ist daher freiwillige Verpflichtung. Die Rechtslage entspricht einem Sonderurlaub. Gelegentlich werden Ausbildungsvergütungen auch als Darlehen bezeichnet, ohne daß sich an den Rechtsfolgen etwas ändert. Eine Verknüpfung der Ausbildungsvergütung mit der Rückzahlungsklausel geschieht im allgemeinen über aufschiebende oder auflösende Bedingungen (§ 158 BGB).
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