Die Rückzahlunspflicht entsteht bei:
- Kündigung durch Arbeitnehmer innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist.
- einer vom Arbeitnehmer verschuldete Kündigung durch Arbeitgeber nicht jedoch bei einer betriebsbedingten Kündigung.
- Abbruch der Ausbildung. Bei Ausbildung zu einem neuen Beruf ist dem Arbeitnehmer jedoch eine angemessene Überlegungsfrist (im Zweifel 1 Jahr) einzuräumen, innerhalb der er ohne Kostenrisiko die Ausbildung abbrechen darf.