Die
Rückzahlunspflicht entsteht bei:
- Kündigung
durch Arbeitnehmer innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist.
- einer
vom Arbeitnehmer verschuldete Kündigung durch Arbeitgeber nicht jedoch
bei einer betriebsbedingten Kündigung.
- Abbruch
der Ausbildung. Bei Ausbildung zu einem neuen Beruf ist dem Arbeitnehmer
jedoch eine angemessene Überlegungsfrist (im Zweifel 1 Jahr) einzuräumen,
innerhalb der er ohne Kostenrisiko die Ausbildung abbrechen darf.