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Wann sind Rückzahlungsklauseln überhaupt zulässig?
Zulässig sind Rückzahlungsklauseln nur bei Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen, nicht aber im Rahmen von Berufsausbildungsverhältnissen im Sinne von § 1 Berufsbild.Ges. Hier sind alle Vereinbarungen nichtig, die eine Bindung des Auszubildenden an den Betrieb im Anschluß an die Ausbildung beabsichtigen.

Rückzahlungsklauseln sind ferner nur dann zulässig, wenn die Ausbildung nicht nur im billigenswerten Interesse des Arbeitgebers sondern - durch Entstehen entsprechender Vorteile - auch des Arbeitnehmers durchgeführt wird und dem Arbeitnehmer durch die Klausel entstehende Bindung an den Betrieb auch zugemutet werden kann.

Ein billigenswertes Interesse des Arbeitgebers an einer Rückzahlungsvereinbarung ist zu verneinen,

Ansonsten ist das Interesse des Arbeitgeber an der Rückzahlungsvereinbarung grundsätzlich zu billigen.

Überwiegende Vorteile für den Arbeitnehmer können bestehen in

Keine überiegenden Vorteile für den Arbeitnehmer sind dagegen Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind nach der Rechtsprechung des BAG sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Je höherwertiger die Ausbildung ist, umso länger darf der Bindungszeitraum sein. Folgen der Unzumutbarkeit:

Keine Nichtigkeit der Rückzahlungsklausel, vielmehr wird diese durch ergänzende Vertragsauslegung (was hätten die Parteien vereinbart, wenn ihnen die Unzumutbarkeit bekanntgewesen wäre?) auf ein angemessenes Maß zurückgeführt.