Zulässig
sind Rückzahlungsklauseln nur bei Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen,
nicht aber im Rahmen von Berufsausbildungsverhältnissen im Sinne von
§ 1 Berufsbild.Ges. Hier sind alle Vereinbarungen nichtig, die eine
Bindung des Auszubildenden an den Betrieb im Anschluß an die Ausbildung
beabsichtigen.
Rückzahlungsklauseln
sind ferner nur dann zulässig, wenn die Ausbildung nicht nur im billigenswerten
Interesse des Arbeitgebers sondern - durch Entstehen entsprechender Vorteile
- auch des Arbeitnehmers durchgeführt wird und dem Arbeitnehmer durch
die Klausel entstehende Bindung an den Betrieb auch zugemutet werden kann.
Ein
billigenswertes Interesse des Arbeitgebers an einer Rückzahlungsvereinbarung
ist zu verneinen,
- wenn die
Ausbildung Voraussetzung ist, daß Arbeitnehmer seine Hauptpflicht
erfüllen kann (z.B. Gefahrgutführerschein für LKW-Fahrer)
oder
- der Arbeitgeber
der Hauptnutznießer der Ausbildung ist (z.B. Produkt- und Anlagenschulung,
EDV-Fortbildung)
Ansonsten
ist das Interesse des Arbeitgeber an der Rückzahlungsvereinbarung
grundsätzlich zu billigen.
Überwiegende
Vorteile für den Arbeitnehmer können bestehen in
- angemessenem
geldwertem Vorteil
- verdienstmäßige
Besserstellung z.B. tariflicher Höhergruppierung
- erhöhten
Arbeitsmarktchancen (die Beweislast dafür liegt beim AG), z.B. durch
Erschließung neuer Berufsfelder aber auch durch Aufstiegschancen
innerhalb des Betriebs.
Keine
überiegenden Vorteile für den Arbeitnehmer sind dagegen
- ein fester
Arbeitsvertrag anstelle Zeitvertrag
- Auffrischung
vorhandener Kenntnisse durch Kurzlehrgänge.
Bei der
Zumutbarkeitsprüfung sind nach der Rechtsprechung des BAG sind alle
Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Je höherwertiger
die Ausbildung ist, umso länger darf der Bindungszeitraum sein.
- Obergrenze
von 1 Jahr bei 1-monatigem Lehrgang
- Obergrenze
im Regelfall 3 Jahre bei etwa 12-monatigem Lehrgang oder besonders hohe
Kostenbelastung des Arbeitgeber bei kürzerer Ausbildungszeit (z.B.
10.000 DM bei 2 Monaten)
- Absolute
Obergrenze 5 Jahre z.B. bei Hochschulstudium entsprechender Länge.
- Die Höhe
des zumutbaren Rückzahlungsbetrags muss im Verhältnis zum beruflichen
Nutzen für den Arbeitnehmer stehen.
- Degressive
Rückzahlung ist eher zumutbar als gleich hohe Verpflichtung während
des gesamten Bindungszeitraums.
- Die Persönliche
Situation des Arbeitnehmer ist zu berücksichtigen; z.B. Unterhaltspflicht
gegenüber kleinen KIndern.
Folgen
der Unzumutbarkeit:
Keine
Nichtigkeit der Rückzahlungsklausel, vielmehr wird diese durch ergänzende
Vertragsauslegung (was hätten die Parteien vereinbart, wenn ihnen
die Unzumutbarkeit bekanntgewesen wäre?) auf ein angemessenes Maß
zurückgeführt.