Zulässig sind Rückzahlungsklauseln nur bei Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen, nicht aber im Rahmen von Berufsausbildungsverhältnissen im Sinne von § 1 Berufsbild.Ges. Hier sind alle Vereinbarungen nichtig, die eine Bindung des Auszubildenden an den Betrieb im Anschluß an die Ausbildung beabsichtigen.Rückzahlungsklauseln sind ferner nur dann zulässig, wenn die Ausbildung nicht nur im billigenswerten Interesse des Arbeitgebers sondern - durch Entstehen entsprechender Vorteile - auch des Arbeitnehmers durchgeführt wird und dem Arbeitnehmer durch die Klausel entstehende Bindung an den Betrieb auch zugemutet werden kann.
Ein billigenswertes Interesse des Arbeitgebers an einer Rückzahlungsvereinbarung ist zu verneinen,
Ansonsten ist das Interesse des Arbeitgeber an der Rückzahlungsvereinbarung grundsätzlich zu billigen.
- wenn die Ausbildung Voraussetzung ist, daß Arbeitnehmer seine Hauptpflicht erfüllen kann (z.B. Gefahrgutführerschein für LKW-Fahrer) oder
- der Arbeitgeber der Hauptnutznießer der Ausbildung ist (z.B. Produkt- und Anlagenschulung, EDV-Fortbildung)
Überwiegende Vorteile für den Arbeitnehmer können bestehen in
Keine überiegenden Vorteile für den Arbeitnehmer sind dagegen
- angemessenem geldwertem Vorteil
- verdienstmäßige Besserstellung z.B. tariflicher Höhergruppierung
- erhöhten Arbeitsmarktchancen (die Beweislast dafür liegt beim AG), z.B. durch Erschließung neuer Berufsfelder aber auch durch Aufstiegschancen innerhalb des Betriebs.
Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind nach der Rechtsprechung des BAG sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Je höherwertiger die Ausbildung ist, umso länger darf der Bindungszeitraum sein.
- ein fester Arbeitsvertrag anstelle Zeitvertrag
- Auffrischung vorhandener Kenntnisse durch Kurzlehrgänge.
Folgen der Unzumutbarkeit:
- Obergrenze von 1 Jahr bei 1-monatigem Lehrgang
- Obergrenze im Regelfall 3 Jahre bei etwa 12-monatigem Lehrgang oder besonders hohe Kostenbelastung des Arbeitgeber bei kürzerer Ausbildungszeit (z.B. 10.000 DM bei 2 Monaten)
- Absolute Obergrenze 5 Jahre z.B. bei Hochschulstudium entsprechender Länge.
- Die Höhe des zumutbaren Rückzahlungsbetrags muss im Verhältnis zum beruflichen Nutzen für den Arbeitnehmer stehen.
- Degressive Rückzahlung ist eher zumutbar als gleich hohe Verpflichtung während des gesamten Bindungszeitraums.
- Die Persönliche Situation des Arbeitnehmer ist zu berücksichtigen; z.B. Unterhaltspflicht gegenüber kleinen KIndern.
Keine Nichtigkeit der Rückzahlungsklausel, vielmehr wird diese durch ergänzende Vertragsauslegung (was hätten die Parteien vereinbart, wenn ihnen die Unzumutbarkeit bekanntgewesen wäre?) auf ein angemessenes Maß zurückgeführt.