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Der Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag ist für den Arbeitgeber eine zeit- und kostensparendere Möglichkeit, sich von Arbeitnehmern zu trennen, als über eine Kündigung.
Ein Aufhebungsvertrag kann jederzeit abgeschlossen werden, ohne dass kündigungsrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen. Auch der Betriebsrat muß hierbei nicht beteiligt werden, der betroffene Arbeitnehmer kann sich jedoch vom Betriebsrat beraten lassen. An den Verhandlungen kann der Betriebsrat ebenfalls als Berater des Arbeitnehmers teilnehmen.
Sofern es sich nicht um eine Massenentlassung handelt, ist keine behördliche Zustimmung zum Aufhebungsvertrag einzuholen. Die Regelungen des BGB über den Vertragsschluß gelten auch für Aufhebungsverträge, diese sind somit auch anfechtbar. Ein gültiger Aufhebungsvertrag muß in jedem Fall in Schriftform vorliegen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben diesen zu unterschreiben. Andernfalls ist der Vertrag unwirksam.
Ein Aufhebungsvertrag muß bestimmte Informationen enthalten. Hierzu gehört mindestens die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt. Fragen, die einer Klärung bedürfen, sollten ebenfalls vereinbart werden. Aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen sollten die Kündigungsfristen - auch wenn dies nicht notwendig ist - nach Möglichkeit beachtet werden.
Handelt es sich bei den Vertragsbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen, so unterliegt der Aufhebungsvertrag der Inhaltskontrolle durch das BGB. Eine dreimalige Verwendung eines Musters ist hier regelmässig ausreichend.
Dieser Umstand ist umgehbar, sofern alle Einzelheiten individuell zwischen den Vertragspartnern ausgehandelt werden. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht sollte in jedem Fall ebenfalls enthalten sein, ansonsten kann ggf. der Vertrag ohne zeitliche Einschränkung widerrufen werden. Der Arbeitnehmer muß sich selbst über die allgemeinen Rechtsfolgen des Vertragsabschlusses informieren - gibt der Arbeitgeber dennoch Auskunft, so müssen diese richtig und zutreffend sein. Ist dem nicht, kann der Arbeitnehmer Schadenersatz verlangen.
Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, den Arbeitnehmer drauf hinzuweisen, dass ihm infolge des Aufhebungsvertrags Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld, insbesondere eine Sperrzeit bis zu 12 Wochen, drohen können. Im Aufhebungsvertrag sollte vermerkt werden, dass der Arbeitgeber dieser Hinweispflicht nachgekommen ist.