Der
Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag
ist für den Arbeitgeber eine zeit- und kostensparendere Möglichkeit,
sich von Arbeitnehmern zu trennen, als über eine Kündigung.
Ein Aufhebungsvertrag kann
jederzeit abgeschlossen werden, ohne dass kündigungsrechtliche Regelungen
zur Anwendung kommen. Auch der Betriebsrat muß hierbei nicht beteiligt
werden, der betroffene Arbeitnehmer kann sich jedoch vom Betriebsrat beraten
lassen. An den Verhandlungen kann der Betriebsrat ebenfalls als Berater
des Arbeitnehmers teilnehmen.
Sofern es sich nicht um
eine Massenentlassung handelt, ist keine behördliche Zustimmung zum
Aufhebungsvertrag einzuholen. Die Regelungen des BGB über den Vertragsschluß
gelten auch für Aufhebungsverträge, diese sind somit auch anfechtbar.
Ein gültiger Aufhebungsvertrag muß in jedem Fall in Schriftform
vorliegen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben diesen zu unterschreiben.
Andernfalls ist der Vertrag unwirksam.
Ein Aufhebungsvertrag muß
bestimmte Informationen enthalten. Hierzu gehört mindestens die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt. Fragen, die
einer Klärung bedürfen, sollten ebenfalls vereinbart werden.
Aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen sollten die Kündigungsfristen
- auch wenn dies nicht notwendig ist - nach Möglichkeit beachtet werden.
Handelt es sich bei den
Vertragsbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen, so unterliegt
der Aufhebungsvertrag der Inhaltskontrolle durch das BGB. Eine dreimalige
Verwendung eines Musters ist hier regelmässig ausreichend.
Dieser Umstand ist umgehbar,
sofern alle Einzelheiten individuell zwischen den Vertragspartnern ausgehandelt
werden. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht sollte in jedem Fall
ebenfalls enthalten sein, ansonsten kann ggf. der Vertrag ohne zeitliche
Einschränkung widerrufen werden. Der Arbeitnehmer muß sich selbst
über die allgemeinen Rechtsfolgen des Vertragsabschlusses informieren
- gibt der Arbeitgeber dennoch Auskunft, so müssen diese richtig und
zutreffend sein. Ist dem nicht, kann der Arbeitnehmer Schadenersatz verlangen.
Der Arbeitgeber ist aber
verpflichtet, den Arbeitnehmer drauf hinzuweisen, dass ihm infolge des
Aufhebungsvertrags Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld, insbesondere
eine Sperrzeit bis zu 12 Wochen, drohen können. Im Aufhebungsvertrag
sollte vermerkt werden, dass der Arbeitgeber dieser Hinweispflicht nachgekommen
ist.