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Der AufhebungsvertragEin Aufhebungsvertrag
ist für den Arbeitgeber
eine zeit- und kostensparendere Möglichkeit, sich von Arbeitnehmern
zu trennen, als eine Kündigung.
Ein Aufhebungsvertrag kann jederzeit abgeschlossen werden, ohne dass kündigungsrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen. Auch der Betriebsrat muss hierbei nicht beteiligt werden, der betroffene Arbeitnehmer kann sich jedoch vom Betriebsrat beraten lassen. An den Verhandlungen kann der Betriebsrat ebenfalls als Berater des Arbeitnehmers teilnehmen. Auch für Arbeitnehmer, die sich kurzfristig vom derzeitigen Arbeitgeber trennen wollen - etwa weil ein besseres Angebot lockt - ist der Aufhebungsvertrag ein wichtiges Instrument, da keine andere rechtliche Möglichkeit besteht, das aktuelle Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden. Es besteht weder seitens des Arbeitgebers noch seitens des Arbeitnehmers ein Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Der Inhalt des Vertrages ist Verhandlungssache. Sofern es sich nicht um eine Massenentlassung handelt, ist keine behördliche Zustimmung zum Aufhebungsvertrag einzuholen. Die Regelungen des BGB über den Vertragsschluss gelten auch für Aufhebungsverträge, diese sind somit auch anfechtbar. Ein gültiger Aufhebungsvertrag muss in jedem Fall in Schriftform vorliegen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben diesen zu unterschreiben. Andernfalls ist der Vertrag unwirksam. Ein Aufhebungsvertrag muss bestimmte Informationen enthalten. Hierzu gehört mindestens die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt. Fragen, die einer Klärung bedürfen, sollten ebenfalls vereinbart werden. Aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen sollten die Kündigungsfristen - auch wenn dies für die Wirksamkeit des Vertrags nicht notwendig ist - nach Möglichkeit beachtet werden. Idealerweise enthält ein Aufhebungsvertrag Vereinbarungen über die folgenden Punkte: - Zeitpunkt der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses
Handelt es sich bei den Vertragsbedingungen
um Allgemeine Geschäftsbedingungen, so unterliegt der Aufhebungsvertrag
der Inhaltskontrolle durch das BGB. Dies betrifft alle Bestimmungen des
Vertrags, die zwischen den Parteien nicht individuell ausgehandelt worden
sind, also auch so genannte Einmalklauseln.
Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass ihm infolge des Aufhebungsvertrags Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld, insbesondere eine Sperrzeit bis zu 12 Wochen, drohen können. Im Aufhebungsvertrag sollte vermerkt werden, dass der Arbeitgeber dieser Hinweispflicht nachgekommen ist. Überhaupt sollte der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die einzelnen Bestimmungen des Vertrags eingehend besprechen und ihm eine angemessene Überlegungsfrist vor Vertragsabschluss einräumen, um dem Vorwurf der Überrumpelung zu entgehen, der u.U. ein Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers zur Folge haben kann. |