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Das ArbeitszeugnisDas Arbeitszeugnis ist eine
Beurteilung der Arbeitsleistung nebst Qualifikation und des Verhaltens
des Arbeitnehmers,
welche vom Arbeitgeber
ausgestellt wird. Grundsätzlich muss das Zeugnis wohlwollend formuliert
sein. In Deutschland besteht ein gesetzlicher Anspruch auf ein qualifiziertes
Arbeitszeugnis bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses - die Dauer des Arbeitsverhältnisses
ist für die Anspruchsentstehung unerheblich. Ist das Arbeitsverhältnis
nicht beendet, kann der Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis verlangen sofern
hierfür ein triftiger Grund besteht (z.B. Wechsel des Vorgesetzten,
Versetzung). Der Arbeitnehmer muss das Zeugnis ausdrücklich verlangen.
Eine bestimmte Form ist nicht einzuhalten.
Bei Auszubildenden muss der Ausbilder von sich aus ein Zeugnis ausstellen. Der Betriebsrat hat kein Mitwirkungsrecht. Form Das Arbeitszeugnis muss maschinenschriftlich mit Datum, Bezeichnung des Arbeitnehmers und Unterschrift des Arbeitgebers oder seines Beauftragten erstellt werden. Regelmäßig hat die Ausstellung auf dem Briefbogen des Arbeitgebers zu erfolgen, wenn für die Geschäftskorrespondenz Firmenbögen verwendet werden. Das Papier muss haltbar und von guter Qualität sein. Radierungen, Streichungen, Verbesserungen oder gar Flecken sind ebenso wie die Verwendung von Geheimzeichen oder Ausdrücken mit Nebenbedeutung unzulässig. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Das Zeugnis muss vom Arbeitgeber oder der ausstellenden Person eigenhändig unterzeichnet sein. Zeitpunkt Das Arbeitszeugnis ist bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erstellen. Bei berechtigtem
Interesse des Arbeitnehmers als Zwischenzeugnis auch schon vorher (s.o.).
Der Anspruch auf Erstellung eines Arbeitszeugnisses verjährt in drei
Jahren, ist aber im Falle eines qualifizierten Zeugnisses schon wesentlich
früher verwirkt. Das BAG hat eine Verwirkungszeit von nur 5 bis 10
Monaten angenommen, wenn der Arbeitgeber auf Grund des Verhaltens des Arbeitnehmers
davon ausgehen kann, dass kein Zeugnis verlangt wird. Darüber hinaus
ist es auch möglich, dass vertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen
kürzere Zeiträume vorsehen. Dies sollte sicherhaltshalber immer
geprüft werden.
Inhalt Das Zeugnis muss einerseits
wahrheitsgemäß, andererseits wohlwollend sowie vollständig
sein (Unterrichtungsfunktion). Bei Lückenhaftigkeit und Fehlern entsteht
ein Berichtigungsanspruch des Arbeitnehmers. Details sind nur insoweit
aufzunehmen, als ein Dritter ein berechtigtes Informationsinteresse hat.
Mehrdeutigkeiten müssen vermieden werden. Das Arbeitszeugnis ist eine
Unterlage für Neubewerbungen, daher darf es vom Arbeitgeber nicht
unterbewertet werden.
Übliche Formulierungen zur Leistungsbewertung: sehr gut: "er hat die ihm
übertragenen Arbeiten stets zu unserer
Verschlüsselte Formulierungen sind seit 2003 durch das gesetzliche Klarheits-Gebot nicht mehr zulässig. Rechtsfolgen bei Verletzung der Zeugnispflicht - gegenüber dem Arbeitnehmer:
- gegenüber Dritten:
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