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Das Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis ist eine Beurteilung der Arbeitsleistung nebst Qualifikation und des Verhaltens des Arbeitnehmers, welche vom Arbeitgeber ausgestellt wird. Grundsätzlich muss das Zeugnis wohlwollend formuliert sein. In Deutschland besteht ein gesetzlicher Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist für die Anspruchsentstehung unerheblich. Ist das Arbeitsverhältnis nicht beendet, kann der Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis verlangen sofern hierfür ein triftiger Grund besteht (z.B. Wechsel des Vorgesetzten, Versetzung). Der Arbeitnehmer muss das Zeugnis ausdrücklich verlangen. Eine bestimmte Form ist nicht einzuhalten.
Bei Auszubildenden muss der Ausbilder von sich aus ein Zeugnis ausstellen. Der Betriebsrat hat kein Mitwirkungsrecht.

Form

Das Arbeitszeugnis muss maschinenschriftlich mit Datum, Bezeichnung des Arbeitnehmers und Unterschrift des Arbeitgebers oder seines Beauftragten erstellt werden. Regelmäßig hat die Ausstellung auf dem Briefbogen des Arbeitgebers zu erfolgen, wenn für die Geschäftskorrespondenz Firmenbögen verwendet werden. Das Papier muss haltbar und von guter Qualität sein. Radierungen, Streichungen, Verbesserungen oder gar Flecken sind ebenso wie die Verwendung von Geheimzeichen oder Ausdrücken mit Nebenbedeutung unzulässig. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Das Zeugnis muss vom Arbeitgeber oder der ausstellenden Person eigenhändig unterzeichnet sein.

Zeitpunkt

Das Arbeitszeugnis ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erstellen. Bei berechtigtem Interesse des Arbeitnehmers als Zwischenzeugnis auch schon vorher (s.o.). Der Anspruch auf Erstellung eines Arbeitszeugnisses verjährt in drei Jahren, ist aber im Falle eines qualifizierten Zeugnisses schon wesentlich früher verwirkt. Das BAG hat eine Verwirkungszeit von nur 5 bis 10 Monaten angenommen, wenn der Arbeitgeber auf Grund des Verhaltens des Arbeitnehmers davon ausgehen kann, dass kein Zeugnis verlangt wird. Darüber hinaus ist es auch möglich, dass vertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen kürzere Zeiträume vorsehen. Dies sollte sicherhaltshalber immer geprüft werden.
Der Arbeitgeber hat kein Zurückbehaltungsrecht am Zeugnis. Da es sich jedoch bei dem Zeugnisanspruch um eine Holschuld handelt, muss dieses vom Arbeitgeber nicht versendet werden. Es genügt, wenn das Zeugnis in den Geschäftsräumen zur Abholung bereit liegt. Ein anderes gilt nur dann, wenn eine Abholung aufgrund einer großen räumlichen Entfernung unzumutbar ist oder aber der Arbeitgeber sich mit der Erteilung in Verzug befindet.

Inhalt

Das Zeugnis muss einerseits wahrheitsgemäß, andererseits wohlwollend sowie vollständig sein (Unterrichtungsfunktion). Bei Lückenhaftigkeit und Fehlern entsteht ein Berichtigungsanspruch des Arbeitnehmers. Details sind nur insoweit aufzunehmen, als ein Dritter ein berechtigtes Informationsinteresse hat. Mehrdeutigkeiten müssen vermieden werden. Das Arbeitszeugnis ist eine Unterlage für Neubewerbungen, daher darf es vom Arbeitgeber nicht unterbewertet werden.
Man unterscheidet einfache und qualifizierte Zeugnisse. Einfache Zeugnisse bezeichnen nur das Arbeitsverhältnis und dessen Dauer, die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist zu beschreiben. Qualifizierte Zeugnisse enthalten außerdem Angaben zu Leistungen und Führung im Dienst. Sie müssen ein Gesamtbild der Persönlichkeit des Arbeitnehmers ergeben. Es sollte immer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangt werden.

Übliche Formulierungen zur Leistungsbewertung:

sehr gut: "er hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer
vollsten Zufriedenheit erledigt"
gut: "... zu unserer vollsten Zufriedenheit ..."
befriedigend: "... zu unserer vollen Zufriedenheit ..."
ausreichend: "... zufriedenstellend ..."
mangelhaft: "hat sich bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden"

Verschlüsselte Formulierungen sind seit 2003 durch das gesetzliche Klarheits-Gebot nicht mehr zulässig.

Rechtsfolgen bei Verletzung der Zeugnispflicht

- gegenüber dem Arbeitnehmer:
Der Arbeitnehmer kann klagen; die Vollstreckung erfolgt gem. § 888 ZPO durch Zwangsgeld oder Zwangshaft. Eventuell entsteht ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei Verschulden des Arbeitgebers.

- gegenüber Dritten:
Bei unrichtigem Zeugnis kann der Dritte, z.B. der neue Arbeitgeber des beurteilten Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB geltend machen. Die subjektiven Voraussetzungen hierfür liegen beim Aussteller des Zeugnisses aber nur selten vor. Die neuere Rechtssprechung des BGH lässt Haftung aber auch schon bei leichterem Verschulden zu.

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