Wenn im
Arbeitsvertrag
keine Bestimmung über die genaue Lage der
Arbeitszeit
getroffen worden ist, was meistens nicht der Fall ist, kann der
Arbeitgber
die Arbeitszeit im Rahmen seines
Weisungsrechts
einseitig festlegen. Er ist dabei an die Höchstarbeitszeiten des
AZG
gebunden. Das Weisungsrecht darf nur im Rahmen des betrieblichen Bedarfs
ausgeübt werden und muss die berechtigten Belange des Arbeitnehmers
berücksichtigen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Hat der
Arbeitnehmer ein Kind zu betreuen, muss dies besonders berücksichtigt
werden, wie sich auch aus nachstehend zitiertem Urteil ergibt: