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Arbeitszeit und Weisungsrecht

Wenn im Arbeitsvertrag keine Bestimmung über die genaue Lage der Arbeitszeit getroffen worden ist, was meistens nicht der Fall ist, kann der Arbeitgber die Arbeitszeit im Rahmen seines Weisungsrechts einseitig festlegen. Er ist dabei an die Höchstarbeitszeiten des AZG gebunden. Das Weisungsrecht darf nur im Rahmen des betrieblichen Bedarfs ausgeübt werden und muss die berechtigten Belange des Arbeitnehmers berücksichtigen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Hat der Arbeitnehmer ein Kind zu betreuen, muss dies besonders berücksichtigt werden, wie sich auch aus nachstehend zitiertem Urteil ergibt:
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